
FAQ - Allgemein
Vor dem Hintergrund des Entlastungspakets der Bundesregierung und des 9€ Tickets gilt, dass die Pauschale weiterhin in voller Höhe (i.H.v. 30€ monatlich) ausgezahlt wird und keine Änderung in der Förderung vorgenommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass etwaige Restmittel im Sinne der Umsetzung der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ verwendet werden.
Auch bereits vor einer Registrierung der Personen in den Ausländerbehörden ist eine Aufnahme der ukrainischen Geflüchteten in die Förderbausteine der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ möglich. Damit soll eine schnelle und niedrigschwellige Unterstützung ermöglicht werden, sofern die erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern (ab 1.6.22) erfolgt. Die Maßnahmen der Agenturen für Arbeit und zukünftig die der Jobcenter sind vorrangig zu nutzen. Allerdings können die Förderbausteine von Durchstarten im Vorfeld oder parallel angeboten werden.
Vereinfachtes Verfahren und Ermessensspielräume:
Das vereinfachte Verfahren gilt auch für ukrainische Geflüchtete. Somit wird Kreisen und kreisfreien Städten die Entscheidung überlassen, welche Teilnehmende aufgenommen werden. Denn nur sie kennen die Bedarfe der potentiellen Teilnehmenden, die Angebote Dritter vor Ort und die Auslastung der eigenen Maßnahmen.
Es wurde ermöglicht, in allen Förderbausteinen der Initiative Personen aus der sekundären Zielgruppe aufzunehmen, für den Fall, dass aufgrund einer zu geringen Teilnehmendenzahl aus der Hauptzielgruppe die Maßnahmen nicht starten oder nicht stattfinden können. (Intention: Die Kurse sollen starten, sollen fortgesetzt werden, sollen nicht abgebrochen werden, nur weil Personen aus der Hauptzielgruppe wegbleiben). Dasselbe gilt auch für ukrainische Geflüchtete.
In Bezug auf das Alter der Zielgruppe gelten auch entsprechende Ermessensspielräume und die Entscheidungshoheit der Kommunen. Dabei sollen in der Regel junge Geflüchtete im Alter zwischen 18 und 27 Jahren von den Förderbausteinen profitieren. Je näher das Alter der aufzunehmenden Person an der Altersgruppe von 18-27 Jahren liegt, umso einfacher ist es Ermessen auszuüben. Bei der Einschätzung sollte der Blick darauf gerichtet werden, inwieweit und wie sinnvoll der Förderbaustein zur Arbeitsmarktintegration der Person beitragen kann.
Es ist auch bei diesem vereinfachten Verfahren weiterhin erforderlich, dass im Einzelnen dokumentiert wird, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wird. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Dokumentation zur Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit anzufertigen. Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Es reicht aus, die Unterlagen quartalsweise „gebündelt“ zu den Auszahlungsterminen (15.2./ 15.5./ 15.8 & 15.11) zur reinen Information an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Es gilt weiterhin, dass das Verhältnis aus Haupt-/ bzw. sekundärer Zielgruppe in den Förderbausteinen im Durchschnitt im Verlauf des Kalenderjahres und für alle laufenden Förderbausteine in dem Kreis/ der kreisfreien Stadt im gesamten Durchführungszeitraum zu betrachten ist. Das bedeutet, wenn in einem Monat oder in den ersten/ in einigen Monaten insgesamt betrachtet in den Förderbausteinen die Anzahl an Teilnehmenden aus der sekundären Zielgruppe überwiegt, dann kann dies in den Folgemonaten ausgeglichen werden, indem weiterhin versucht wird, Personen aus der Hauptzielgruppe für die Teilnahme an allen umgesetzten Förderbausteinen zu gewinnen.
Mit MPK-Beschluss vom 07.04.2022 wurde beschlossen, dass ukrainische Geflüchtete zum 01.06.2022 einen direkten Zugang zu SGB-II-Leistungen erhalten.
Ab dem 01.06.2022 gehören Geflüchtete aus der Ukraine damit zur sekundären Zielgruppe im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“.
Vor Aufnahme ist somit, wie bei anderen Personen aus der sekundären Zielgruppe eine Abstimmung mit den zuständigen Jobcentern/ Agenturen für Arbeit zwingend erforderlich. Die Förderinstrumente des Regelsystems haben selbstverständlich Vorrang. Die Förderbausteine von Durchstarten können aber im Vorfeld oder parallel in Anspruch genommen werden.
Bis zum 01.06.2022 gilt noch, dass bei der Aufnahme von ukrainischen Geflüchteten aufgrund des SGB III Zugangs eine Abstimmung mit den Agenturen für Arbeit vorgenommen werden muss. Die Regelinstrumente der Agenturen für Arbeit sind vorrangig zu nutzen. Allerdings können die Förderbausteine von Durchstarten im Vorfeld oder parallel angeboten werden.
Vereinfachtes Verfahren und Ermessensspielräume:
Das vereinfachte Verfahren gilt auch für ukrainische Geflüchtete. Somit wird Kreisen und kreisfreien Städten die Entscheidung überlassen, welche Teilnehmende aufgenommen werden. Denn nur sie kennen die Bedarfe der potentiellen Teilnehmenden, die Angebote Dritter vor Ort und die Auslastung der eigenen Maßnahmen.
Es wurde ermöglicht, in allen Förderbausteinen der Initiative Personen aus der sekundären Zielgruppe aufzunehmen, für den Fall, dass aufgrund einer zu geringen Teilnehmendenzahl aus der Hauptzielgruppe die Maßnahmen nicht starten oder nicht stattfinden können. (Intention: Die Kurse sollen starten, sollen fortgesetzt werden, sollen nicht abgebrochen werden, nur weil Personen aus der Hauptzielgruppe wegbleiben).
In Bezug auf das Alter der Zielgruppe gelten auch entsprechende Ermessensspielräume und die Entscheidungshoheit der Kommunen. Dabei sollen in der Regel junge Geflüchtete im Alter zwischen 18 und 27 Jahren von den Förderbausteinen profitieren. Je näher das Alter der aufzunehmenden Person an der Altersgruppe von 18-27 Jahren liegt, umso einfacher ist es Ermessen auszuüben. Bei der Einschätzung sollte der Blick darauf gerichtet werden, inwieweit und wie sinnvoll der Förderbaustein zur Arbeitsmarktintegration der Person beitragen kann.
Es ist auch bei diesem vereinfachten Verfahren weiterhin erforderlich, dass im Einzelnen dokumentiert wird, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wird. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Dokumentation zur Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit anzufertigen. Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Es reicht aus, die Unterlagen quartalsweise „gebündelt“ zu den Auszahlungsterminen (15.2./ 15.5./ 15.8 & 15.11) zur reinen Information an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Es gilt weiterhin, dass das Verhältnis aus Haupt-/ bzw. sekundärer Zielgruppe in den Förderbausteinen im Durchschnitt im Verlauf und für alle laufenden Förderbausteine in dem Kreis/ der kreisfreien Stadt im gesamten Durchführungszeitraum zu betrachten ist. Das bedeutet, wenn in einem Monat oder in den ersten/ in einigen Monaten insgesamt betrachtet in den Förderbausteinen die Anzahl an Teilnehmenden aus der sekundären Zielgruppe überwiegt, dann kann dies in den Folgemonaten ausgeglichen werden, indem weiterhin versucht wird, Personen aus der Hauptzielgruppe für die Teilnahme an allen umgesetzten Förderbausteinen zu gewinnen.
Mit dem vereinfachten Verfahren zur Förderung der sekundären Zielgruppe wird allen Kreisen und kreisfreien Städten die Entscheidung überlassen, in allen Förderbausteinen der Initiative Personen aus der sekundären Zielgruppe eigenverantwortlich (ohne vorherige Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde) aufzunehmen.
Geduldete und Gestattete bilden weiterhin die Hauptzielgruppe der Landesinitiative. Anerkannte Geflüchtete mit Aufenthaltstitel und SGB-II-Bezug oder auch Zugewanderte aus Südosteuropa etc. bilden die sekundäre Zielgruppe.
Bei Personen aus der sekundären Zielgruppe, ist die Nutzung der Förderbausteine zunächst mit den Jobcentern (JC) bzw. den Agenturen für Arbeit (AA) abzustimmen, um Doppelförderungen zu vermeiden. Das bedeutet, es sollte geprüft und abgestimmt werden, dass
- z.B. keine adäquaten Regelangebote für diese Person zur Verfügung stehen und/oder
- Angebote von Durchstarten z.B. aufgrund ihrer niedrigschwelligen Gestaltung geeigneter sind
- bzw. in Kombination oder parallel oder im Vorfeld zu den Maßnahmen des Regelangebots genutzt werden, um die Teilnehmenden aus der sekundäre Zielgruppe bei ihrer Arbeitsmarktintegration zu unterstützen.
Die Maßnahmen des Regelsystems haben selbstverständlich Vorrang. Die Förderbausteine von Durchstarten können aber im Vorfeld oder parallel angeboten werden.
Es ist auch bei diesem vereinfachten Verfahren weiterhin erforderlich, dass im Einzelnen dokumentiert wird, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wird und dokumentiert wird, dass eine Rücksprache mit dem zuständigen Jobcenter/ Agentur für Arbeit erfolgt ist. Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Es reicht aus, die Unterlagen quartalsweise „gebündelt“ zu den Auszahlungsterminen (15.2./ 15.5./ 15.8 & 15.11) zur reinen Information an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Die Anzahl der Teilnehmenden aus der Haupt-/ bzw. sekundären Zielgruppe in den Förderbausteinen sind zudem im Durchschnitt im Verlauf des Kalenderjahres und für alle laufenden Förderbausteine im gesamten Durchführungszeitraum zu betrachten.
Sowohl bei Jobcenter Kund*innen als auch bei Asylbewerberleistungsbeziehenden gilt, dass zusätzliche Einkommen immer auf die Sozialleistungen angerechnet werden können. Aus diesem Grund dürfen die Pauschalen für IT- und Fahrtkosten bzw. Kinderbetreuung nicht an die Teilnehmenden ausgezahlt werden, da es ansonsten zu einer Anrechnung kommen kann.
Im Rahmen der Fahrtkosten-Pauschale können z.B. Fahrtickets erworben und den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden. Mit der IT-Pauschale können z.B. leihweise zur Verfügung gestellt Leasing-Geräte wie Laptops finanziert werden.
Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass die Pauschalen für IT- und Fahrtkosten nicht auf die Sozialleistungen, die die Teilnehmenden beziehen, angerechnet werden.
Zielgruppe sind junge Menschen in Nordrhein-Westfalen mit individuellem Unterstützungsbedarf, insbesondere geflüchtete Menschen mit Duldung und Gestattung, die in der Regel 18 aber nicht älter als 27 Jahre alt sind und keinen oder nachrangigen Zugang zu SGB-Leistungen und Integrationskursen haben.
Die Teilnahme von geflüchteten Frauen soll in allen Förderbausteinen der Initiative insbesondere gefördert werden.
Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Personen: Gefährder oder ausreisepflichtige Personen mit schweren Straftaten.
Neu: Gefördert werden können auch Personen, die in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes für Geflüchtete (ZUE) untergebracht sind. Für die Teilnahme kommt in diesem Fall folgender Personenkreis in Betracht:
- Personen im laufenden Asylverfahren,
- Personen mit einer einfachen Ablehnung.
Von einer Teilnahme ausgeschlossen sind in den ZUE:
- Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen,
- Personen, deren Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,
- Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 AufenthG vorliegt oder die ein störendes Verhalten von vergleichbarem Gewicht zeigen.
Bei Maßnahmen, an denen in den zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) untergebrachten Personen teilnehmen können, erfolgt eine Abstimmung mit dem in der ZUE tätigen Betreuungsdienstleister hinsichtlich der Inhalte der von ihm angebotenen Kursen; bestenfalls baut die Maßnahme auf in der ZUE bereits bestehende Maßnahmen darauf auf.
Mit dem vereinfachten Verfahren zur Förderung der sekundären Zielgruppe wird allen Kreisen und kreisfreien Städten die Entscheidung überlassen, in allen Förderbausteinen der Initiative Personen aus der sekundären Zielgruppe eigenverantwortlich (ohne vorherige Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde) aufzunehmen.
Geduldete und Gestattete bilden weiterhin die Hauptzielgruppe der Landesinitiative. Anerkannte Geflüchtete mit Aufenthaltstitel und SGB II Bezug oder auch Zugewanderte aus Südosteuropa etc. bilden die sekundäre Zielgruppe.
Bei Personen aus der sekundären Zielgruppe, ist die Nutzung der Förderbausteine zunächst mit den Jobcentern (JC) bzw. den Agenturen für Arbeit (AA) abzustimmen, um Doppelförderungen zu vermeiden. Das bedeutet, es sollte geprüft und abgestimmt werden, dass
- z.B. keine adäquaten Regelangebote für diese Person zur Verfügung stehen und/oder
- Angebote von Durchstarten z.B. aufgrund ihrer niedrigschwelligen Gestaltung geeigneter sind
- bzw. in Kombination oder parallel oder im Vorfeld zu den Maßnahmen des Regelangebots genutzt werden, um die Teilnehmenden aus der sekundäre Zielgruppe bei ihrer Arbeitsmarktintegration zu unterstützen.
Die Maßnahmen des Regelsystems haben selbstverständlich Vorrang. Die Förderbausteine von Durchstarten können aber im Vorfeld oder parallel angeboten werden.
Es ist auch bei diesem vereinfachten Verfahren weiterhin erforderlich, dass im Einzelnen dokumentiert wird, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wird und dokumentiert wird, dass eine Rücksprache mit dem zuständigen Jobcenter/ Agentur für Arbeit erfolgt ist. Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Zur Arbeitserleichterung kann z.B. eine gebündelte Abstimmung zu mehreren Fällen mit den JC/ AA erfolgen, damit der Aufwand möglichst gering ist (s. Beispiel Excel-Liste).
Es reicht aus, die Unterlagen quartalsweise „gebündelt“ zu den Auszahlungsterminen (15.2./ 15.5./ 15.8 & 15.11) zur reinen Information an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Die Anzahl der Teilnehmenden aus der Haupt-/ bzw. sekundären Zielgruppe in den Förderbausteinen sind zudem im Durchschnitt im Verlauf und für alle laufenden Förderbausteine im gesamten Durchführungszeitraum zu betrachten.
Vor allem sollen diejenigen von den Angeboten der Initiative profitieren, die keinen Zugang zum SGB II haben. Die Kommunen vor Ort erhalten die Verantwortung hinsichtlich der Teilnehmerdefinition/Zielgruppe. Es soll immer zunächst geprüft werden, ob ein Bezug von Regelleistungen möglich ist. Die Maßnahmen von Durchstarten sind folgerichtig nachrangig anzubieten. Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Personen: Gefährder oder ausreisepflichtige Personen mit schweren Straftaten.
Gefördert werden können auch Personen, die in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes für Geflüchtete (ZUE) untergebracht sind.
Für die Teilnahme kommt in diesem Fall folgender Personenkreis in Betracht:
- Personen im laufenden Asylverfahren,
- Personen mit einer einfachen Ablehnung.
Von einer Teilnahme ausgeschlossen sind in den ZUE:
- Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen,
- Personen, deren Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,
- Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 AufenthG vorliegt oder die ein störendes Verhalten von vergleichbarem Gewicht zeigen.
Bezogen auf den Baustein „F2 Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung“ sind darüber hinaus Menschen ausgeschlossen, die einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot unterliegen, zum Beispiel weil sie aus sicheren Herkunftsstaaten kommen und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag deshalb abgelehnt wurde.
Die Hauptzielgruppe sind junge Menschen mit Duldung und Gestattung. Diese soll vorrangig berücksichtigt werden. Die Initiative schließt allerdings die nachrangig zu betrachtenden Zielgruppen wie z.B. anerkannte Geflüchtete im SGB-II-Leistungsbezug oder Zugewanderte aus Südosteuropa, nicht aus. Es liegt in der Verantwortung der Kommunen, darauf zu achten, dass die überwiegende Mehrheit der Hauptzielgruppe angehört.
Das Verfahren zur Förderung der sekundären Zielgruppe, welches vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 11.02.2021 versandt wurde, wird wie folgt vereinfacht:
- Um Maßnahmestarts und Fortbestehen von Kursen aufgrund einer zu geringen Teilnehmendenzahl aus der Hauptzielgruppe nicht zu verhindern, können in allen Förderbausteinen Personen aus der sekundären Zielgruppe aufgenommen werden.
- Zukünftig muss die Aufnahme von sekundärer Zielgruppe nicht mehr beantragt werden. Es reicht aus, die zuvor genannten Unterlagen der Bewilligungsbehörde „gebündelt“ und zwar jeweils quartalsweise zu den Auszahlungsterminen (15.2., 15.5., 15.8, 15.11.) zur Information zuzusenden.
- Es ist weiterhin erforderlich, im Einzelnen zu dokumentieren, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wurde. Z.B. können Personen aus anderen Zielgruppen gefördert werden:
- wenn die Bedarfe der Menschen aus der Hauptzielgruppe vor Ort gedeckt sind und noch Ressourcen oder freie Plätze zur Verfügung stehen.
- wenn es Menschen gibt, die nicht zur Hauptzielgruppe gehören, aber denselben Bedarf haben und faktisch derzeit ebenfalls nicht an den Regelförderangeboten teilnehmen können, weil zurzeit kein Angebot des Regelsystems vorliegt.
Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Die Entscheidung, welche Teilnehmenden aufgenommen werden, liegt bei den Kommunen, denn nur sie kennen die Bedarfe der Zielgruppen, die Angebote Dritter und die Auslastung der eigenen Maßnahmen vor Ort. Eine enge Zusammenarbeit und Absprache mit den Institutionen des Regelsystems wird im Kontext der Zielgruppenerweiterung empfohlen. Auch in Bezug auf das Alter der Zielgruppe gelten Ermessenspielräume. In der Regel sollen junge Geflüchtete im Alter zwischen 18 und 27 Jahren von den Maßnahmen profitieren.
Die Kinderbetreuung kann im Rahmen eines temporären, niedrigschwelligen und kursbegleitenden Angebots organisiert werden (ähnlich wie z.B. die Beauftragung eines Babysitters). Die Kinderbetreuung ist demnach nicht gleichzusetzen mit einer regulären Kinderbetreuung in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege, die gemäß der Regularien des Kinderbildungsgesetzes des Landes NRW (KiBiz) angeboten wird.
Die Kinderbetreuung kann nicht durch Personen erfolgen, die mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben. Darüber hinaus sind keine weiteren Einschränkungen seitens des Landes vorgesehen. Etwaige Regularien in den Kommunen müssen beachtet werden.
Ja, die Kinderbetreuung kann sowohl für betreuungsbedürftige Kinder als auch der Schulpflicht unterliegenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit einer Pauschale von 130 Euro je Teilnehmenden pro Kind und Monat gefördert werden, sofern für die Kinder kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.
Voraussetzung für die Gewährung der Kinderbetreuungspauschale ist, dass die Teilnehmenden gemäß der Anlage 10 eine Erklärung abgeben, dass:
- die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder im Zusammenhang mit der Teilnahme der Mutter oder des Vaters an der Maßnahme notwendig ist
- das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- das Kind mit dem Teilnehmenden in häuslicher Gemeinschaft lebt
- die Kinderbetreuung nicht durch Dritte gefördert wird
- die Kinderbetreuung nicht durch Personen erfolgt, die mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben.
Diese Erklärung ist vom Zuwendungsempfangenden nachzureichen.
Daneben ist der Nachweis der Verwendung für die Pauschale zur Kinderbetreuung durch die Vorlage eines monatlichen Teilnehmernachweises zu erbringen. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 18 zu verwenden. Diese ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Die gesetzliche Unfallversicherung, auch Tätigkeitsversicherung genannt, bezieht nur bestimmte Tätigkeiten in den Versicherungsschutz mit ein.
Gemäß §§ 2, 3, 6 SGB VII unterliegen abschließend aufgezählte Personenkreise dem Unfallversicherungsschutz:
- Arbeitnehmer/innen und Auszubildende in Betrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1, 2 SGB IV),
- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
- Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b Alt. 1 SGB VII),
- Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII),
- Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird.
Zu Nr. 1)
Hierrunter fallen auch betriebliche Praktika, wenn es diese auch in den Projekten gibt. In dieser Zeit besteht ein Versicherungsschutz über den Praktikumsbetrieb.
Zu Nr. 2)
Der Versicherungsschutz für beruflich Lernende erfasst nach vorläufiger Einschätzung nicht sämtliche Bestandteile der Maßnahme. Durch die Vorschrift werden auch Bildungsvorstufen zur beruflichen Betätigung unter Versicherungsschutz gestellt. Voraussetzung ist jedoch eine konkrete berufliche Zweckorientierung. Versichert sind Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung sogenannter berufsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich Abschlussprüfungen. Prinzipiell nicht ausreichend ist, wenn bei einer Maßnahme keine berufsspezifischen Kenntnisse, sondern nur allgemeine Grundlagenkenntnisse ohne Bezug auf ein bestimmtes Berufsgebiet vermittelt werden. Ein ebenfalls noch nicht hinreichend enger Bezug zu einer bestimmten Erwerbstätigkeit besteht z.B. bei allgemeinen Sprach- oder Integrationskursen. Auch genügt es nicht, wenn durch die Maßnahme erst die Berufsreife herbeigeführt werden soll, indem z.B. schulische Abschlüsse nachgeholt werden. Ferner sind Eignungsprüfungen vor Ausbildungsbeginn nicht erfasst, da dies eine Vorstufe zur beruflichen Bildung nach Nr. 2 darstellen. Ein Versicherungsschutz kann aber z.B. über Ziffer 4 gewährleistet sein.
Zu Nr. 3)
Schüler sind während des Besuchs der allgemein- oder berufsbildenden Schulen versichert. Dies erfordert u.a., dass die Personen in einem Schulrechtsverhältnis zu einer dem Schulrecht unterfallenden Bildungseinrichtung (staatliche Schulen, Ersatzschulen etc.) stehen. Ein Teil der Maßnahme könnte hierrüber abgesichert sein, wenn z.B. in Zusammenarbeit mit Schulen/Abendschulen etc. ein Schulabschluss nachgeholt wird. In aller Regel wird ein versicherter Schulbesuch im Sinne der Nr. 3) vorliegen.
Zu Nr. 4)
Personen, die der Meldepflicht nach dem SGB II und SGB III unterliegen und der Aufforderung der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, sind mit Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.
Zu Nr. 5)
Gemäß der Förderrichtlinie können in begründeten Ausnahmefällen auch anerkannte Geflüchtete im SGB-II-Leistungsbezug gefördert werden. Nehmen diese an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder Bildungsmaßnahme teil, sind sie durch den zuständigen Bildungsträger versichert. Ist im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme ein Praktikum vorgesehen, besteht in der Regel auch hier Versicherungsschutz über die Bildungseinrichtung.
Durch den Hinweis auf die vielfältigen Individuallösungen ist eine pauschale Einschätzung hinsichtlich aller Förderbausteine schwierig. Daher ist jeder Einzelfall zu prüfen. Der Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen spielt dabei keine Rolle. Maßgebend für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allein, ob die betreffende Person eine gesetzlich versicherte Tätigkeit im Inland ausübt. Eine Hospitation begründet z. B. keinen Unfallversicherungsschutz, ein Praktikum allerdings schon. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist der für den Praktikumsbetrieb zuständige Träger. Bezüglich der Absicherung im Coaching empfiehlt es sich, Kontakt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger aufzunehmen. Diesem obliegt die Bewertung im Einzelfall.
Bei fehlendem Unfallversicherungsschutz übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung die ärztliche Versorgung der Teilnehmer*innen. Allerdings sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Leistungsfall Ansprüche nach dem AsylbLG. Das AsylbLG regelt Art und Höhe der Sozialleistungen für die zuvor genannten Menschen sowie für weitere durch das Ausländerrecht definierte Personenkreise, etwa für Geduldete oder Bürgerkriegsflüchtlinge. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus. Zu den Sozialleistungen des AsylbLG zählen auch Leistungen der gesundheitlichen Versorgung. Nähere Informationen können Sie der Internetseite: https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp entnehmen.
Anstelle der Unterschrift des Teilnehmenden stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Die Bestätigung der Beratung durch den Coach bzw. die Durchführung des Unterrichts wird vom Teilnehmenden mit seinem Namen, Datum der Beratung/Unterrichtstag und Namen des Coaches/Name der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins entweder per Mail, WhatsApp oder SMS nachgewiesen.
- Ein Screenshot vom Handy- oder Telefondisplay des Coaches respektive der Lehrkraft mit geschwärzter Nummer des Teilnehmenden unter Angabe von Datum der Beratung/Tag des Unterrichts und Namen des Teilnehmenden sowie Namen des Coaches/Name der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins wird auch als Bescheinigung anerkannt.
- Ein Telefonvermerk/Videokonferenzvermerk des Coaches bzw. der Lehrkraft mit Angaben von Datum der Beratung/Durchführung des Unterrichts und Name des Teilnehmenden, der von der zuweisenden Stelle mitgezeichnet wird, wird ebenfalls als Nachweis akzeptiert. Bei der zuweisenden Stelle kann es sich um den Teilhabermanager*in, dem Träger, die zentrale oder die geschäftsführende Stelle handeln.
Zu bevorzugen ist die Variante, die für den Coach/Lehrkraft und den Teilnehmenden am praktikabelsten ist.
Eine Teilnahme von Geflüchteten aus dem Kreisgebiet an Maßnahmen in der betreffenden Großstadt (oder umgekehrt) ist grundsätzlich förderrechtlich zuwendungsfähig. Folgendes sollte dabei beachtet werden:
- Bitte stimmen Sie sich – als z. B. Geschäftsführende Stelle des betreffenden Kreises – immer und frühzeitig mit der Geschäftsführenden Stelle der betreffenden Großstadt ab.
- Zur Finanzierung: Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt erhält eine Art Budget mit einer Förderhöchstgrenze für die Umsetzung der Förderbausteine 1 – 4. Dieses Budget ist nach dem FlüAG-Schlüssel ermittelt, d. h. anhand der Anzahl der Geflüchteten in den Kommunen errechnet worden (siehe hierzu Anlage 1 der Richtlinie). Besuchen die Teilnehmenden des einen Kreises die Maßnahmen in einem angrenzenden Kreis – oder in der benachbarten kreisfreien Stadt – so hat dies keine Auswirkungen auf die Budgets.
- Bei den Förderbausteinen 2 und 4 im Teilbereich „neu geschaffene innovative niedrigschwellige Kurse“ werden die jeweiligen Unterrichtsstunden finanziert. Daher erhält die Kommune die entsprechenden Pauschalen P3 und P4, die die Kurse durchführen. Der Kommune entsteht kein Nachteil durch die Aufnahme eines/einer Teilnehmenden aus der Nachbarkommune, da die Kursstunden durch die eigenen Teilnehmenden bereits finanziert werden. Hier handelt es sich lediglich um ein „Auffüllen“ von freien Plätzen.
Bei den Bausteinen 3 und 4 im Teilbereich „Jugendintegrationskurse“ werden einzelne Teilnehmende gefördert. D.h. in Bezug auf diese beiden genannten Bausteine erhält diejenige Kommune (Kreis oder kreisfreie Stadt) die Zuwendung, in der die/der Teilnehmende wohnt/gemeldet ist und nicht die Kommune, in der die Maßnahme durchgeführt wird. Dies liegt daran, dass die Zuwendungshöchstgrenzen, also das Förderbudget, mithilfe des FlüAG-Schlüssels für die einzelnen Kreise und kreisfreie Städte berechnet wurden. Die Kommune in der die/der Teilnehmende wohnt muss dann einen Weiterleitungs- oder Kooperationsvertrag mit der Kommune schließen, die den Kurs durchführt. So kann die Pauschale für den einzelnen Teilnehmenden korrekt abgerechnet werden.
Insgesamt muss bei der interkommunalen Zusammenarbeit darauf geachtet werden, dass diese im Vorfeld der Bezirksregierung mittgeteilt werden. Zudem müssen die Teilnehmenden, die nicht aus der eigenen Kommune kommen, auf den Listen und Nachweisen entsprechend kenntlich gemacht werden. - Umgekehrt gilt es bei den Förderbausteinen 1 und 6: diejenige Kommune erhält die Zuwendung, die die Maßnahme durchführt und nicht die Kommune, in der die/der Teilnehmende gemeldet ist. Denn bei Förderbaustein 1 oder Förderbaustein 6 werden Personalstellen von Coaches und THM für die jeweilige Kommune finanziert. Hier ist zu beachten, dass die/ der Teilnehmende aus der Nachbarkommune ggf. den Platz für eine Person aus der eigenen Kommune belegt (Stichwort „Betreuungsschlüssel“). Darauf sollte unbedingt geachtet und unter den Kommunen abgestimmt werden.
Ob hier für die eine oder andere Kommune dadurch Vor- bzw. Nachteile erwachsen, müssen die Kommunen interkommunal selbst klären und abstimmen. Und vielleicht entsteht sogar für beide Kommunen durch ein gegenseitiges „Austauschen von Teilnehmenden“ eine Win-Win-Situation, weil die eine Kommune ihre Kurse voll bekommt und die andere Kommune ihren Geflüchteten eine Integrationsperspektive anbieten kann. Oder besuchen die Teilnehmenden aus der Kommune A den Förderbaustein 3 bei der Kommune B, dann können umgekehrt die Teilnehmenden der Kommune B das Coaching im Förderbaustein 1 bei der Kommune A belegen. Dieser Art von Tausch kann ggf. für beide Nachbarkommunen von Vorteil sein. Grundsätzlich ist das Ziel des Landes die Zielgruppe bei der Integration in Ausbildung und Arbeit zu unterstützen, unabhängig davon, wo es örtlich in NRW geschieht.
Ja. Denn die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie können dazu führen, dass ganze Projekte oder einzelne Förderbausteine nicht umgesetzt werden können.
So kann es zum Beispiel sein, dass aufgrund der kontaktreduzierenden Maßnahmen die Kurse zum Nachholen des Hauptschulabschlusses, Sprachkurse oder das individuelle Coaching nicht wie geplant umgesetzt werden können. Es kann auch sein, dass erforderliche vorbereitende, organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind. Insgesamt kann dies dazu führen, dass das Gesamtvorhaben oder einzelne Förderbausteine erst später starten können.
Mit Blick auf die Zielgruppe und die Zielsetzung der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ ist es wünschenswert, dass die Unterstützung und Förderung der jungen Menschen so früh wie möglich beginnt. Deshalb wird grundsätzlich eine Umstellung auf digitale Prozesse, wo immer möglich, empfohlen.
Informations- und Beratungsgespräche mit den Teilnehmenden und Kooperationspartnern sind zum Beispiel via Videotelefonie oder Telefonie möglich. Deutschkurse werden zum Teil schon als Online-Sprachkurse angeboten.
Diese Möglichkeiten stehen jedoch gegebenenfalls vor Ort nicht zur Verfügung oder eine Umstellung auf digitale Prozesse ist beispielsweise nicht umsetzbar. Dann kann der Durchführungszeitraum verschoben oder verlängert werden.
Dies muss dann bei der Bezirksregierung beantragt werden. Dazu reicht ein Änderungsantrag per E-Mail an durchstarten@bra.nrw.de aus.
Der Durchführungszeitraum kann bis zum 31.12.2022 verlängert bzw. verschoben werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. In begründeten Einzelfällen kann der Durchführungszeitraum auch über dieses Datum hinaus verlängert werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Bewilligungsbehörde.
Bei der Verlängerung des Durchführungszeitraumes muss darauf geachtet werden, dass das Budget (Zuwendungshöchstgrenzen für die Umsetzung der Bausteine 2.1. bis 2.4., http://www.kfi.nrw.de/Foerderprogramme/_Durchstarten-in-Ausbildung-und-Arbeit_/2019/Anlage-1-Uebersicht-Zuwendungshoechstgrenzen-nach-FlueAG-2019.pdf ) nicht überschritten wird.
Auf Druckerzeugnissen und lokalen Websites sind das Durchstarten-Logo, MAGS-Logo und MKFFI-Logo zu platzieren.
In begründeten Einzelfällen kann von den Altersvorgaben abgewichen werden.
Da dieser Personenkreis bislang keinen Zugang zu Regelleistungen, zum Beispiel nach dem SGB II hat.
Jede Kommune muss selbst entscheiden, wie sie den Kontakt und Zugang zur Zielgruppe herstellt. Eine Möglichkeit ist über die KIs Personen aus der Zielgruppe für die Teilnahme an Durchstarten zu identifizieren oder über Jugendmigrationsdienste, Arbeitsagenturen, ehrenamtliche Vereine, etc. die Menschen für die Teilnahme zu motivieren. Kommunen, die bei Gemeinsam klappt’s teilnehmen, haben oft eine Bündniskerngruppe vor Ort gegründet, um eben diese Frage des Zugangs zu klären. Oft sind auch kommunale Ausländerbehörden Mitglieder der Bündniskerngruppe und können dabei unterstützen.
Kommunen, die bereits Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager haben, können auch den Zugang zur Zielgruppe über die Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager erreichen, der beim Erstkontakt eruieren kann, ob die Person für die Teilnahme an Durchstarten infrage kommt. Vielfach wird auch der Teilhabemanager/die Teilhabemanagerin die Instanz sein, die die Teilnehmenden über den Kreis oder kreisfreie Stadt in die Bausteine zuweist.
Für die Förderbausteine F1 bis F4 und den Förderbaustein F6 (F1 Coaching, F2 Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung, F3 Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses, F4 Schul- ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie Jugendintegrationskurse, F6 Teilhabemanagement – Gemeinsam klappt's) stellen die Kreise und kreisfreien Städte den Antrag, sie sind die Zuwendungsempfangenden. Antragsberechtigt beim Förderbaustein 5 (Innovationsfonds) sind – mit Votum der Kommune – kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Betriebe, Wirtschaftsförderungseinrichtungen, Träger von beruflichen Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie Kammern, Kommunen sowie lokale wirtschaftliche und zivilgesellschaftliche Akteure, Vereine und Stiftungen.
Der Antragssteller muss seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und das Projekt in Nordrhein-Westfalen durchführen.
In den Bausteinen 1 – 4 ist dies nicht möglich. Im Baustein 5 ist diese Möglichkeit gegeben. Auch in diesem Fall sollte ein Letter of Intent der Kommune – in diesem Fall des Kreises – beigefügt werden.
Der Nachweis eines Treffens zum Beispiel Protokoll im Rahmen der Bündniskerngruppe reicht als Nachweis aus; bei Kreisen kann dies das Protokoll der Bündniskerngruppe auf Kreisebene sein. Es sollte genau überlegt werden, welche Partner für die Erreichung der Ziele beziehungsweise der Zielgruppe beteiligt werden müssen.
Für die Bausteine 1 – 4 stellen die Kreise und kreisfreien Städte den LOI aus. Für den Baustein 5 stellen die Kommunen den LOI aus.
Sofern der Baustein 1 nicht beantragt wird, sind die Anlagen 11 und 17 nicht erforderlich.
Ja, wenn die notwendigen Abstimmungen noch andauern.
Ja. Der Zuwendungsbescheid enthält als Auflage den Termin für die Vorlage des Verwendungsnachweises. Falls dies nicht der Fall sein sollte, gelten Ziffer 6.1 der ANBest-P beziehungsweise Ziffer 7.1 der ANBest-G. Siehe zum Verwendungsnachweisverfahren auch die FAQ zu den Bausteinen 1 – 5.
Vor allem sollen diejenigen von den Angeboten der Initiative profitieren, die keinen Zugang zum SGB II haben. Die Kommunen vor Ort erhalten die Verantwortung hinsichtlich der Teilnehmerdefinition/Zielgruppe. Es soll immer zunächst geprüft werden, ob ein Bezug von Regelleistungen möglich ist. Die Maßnahmen von Durchstarten sind folgerichtig nachrangig anzubieten. Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Personen: Gefährder oder ausreisepflichtige Personen mit schweren Straftaten.
Gefördert werden können auch Personen, die in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes für Geflüchtete (ZUE) untergebracht sind.
Für die Teilnahme kommt in diesem Fall folgender Personenkreis in Betracht:
- Personen im laufenden Asylverfahren,
- Personen mit einer einfachen Ablehnung.
Von einer Teilnahme ausgeschlossen sind in den ZUE:
- Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen,
- Personen, deren Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,
- Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 AufenthG vorliegt oder die ein störendes Verhalten von vergleichbarem Gewicht zeigen.
Bezogen auf den Baustein „F2 Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung“ sind darüber hinaus Menschen ausgeschlossen, die einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot unterliegen, zum Beispiel weil sie aus sicheren Herkunftsstaaten kommen und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag deshalb abgelehnt wurde.
Anträge für die Förderbausteine 1 – 4 sollen bis spätestens 31.01.2020 (Ordnungsfrist) gestellt werden und sind bis spätestens zum 31.03.2020 (Ausschlussfrist) zu stellen. Anträge, die bis zum 31.01.2020 eingereicht werden, werden vorrangig geprüft.
Bewerbungen für den Förderbaustein 5 können zu folgendem Stichtag mit einer Projektkonzeption eingereicht werden: 31.03.2020. Zur Projektkonzeption wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) eine fachliche Stellungnahme der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B.) und der Landesweiten Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren (LAKI) herangezogen. Weitere fachliche Stellungnahmen können bei Bedarf eingeholt werden. Eine Entscheidung über die grundsätzliche Förderfähigkeit und die Auswahl der eingereichten Projekte erfolgt anhand der vorliegenden Stellungnahmen zur Projektkonzeption durch ein unabhängiges Expertengremium, dem „Steuerkreis Innovationsfonds“, der nach Beratung und Befassung im Rahmen einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss eine einvernehmliche Förderempfehlung zum Vorhaben ausspricht. Die Bewerber mit Förderempfehlung werden dann von der Geschäftsstelle des Steuerkreises zur Antragstellung aufgefordert. Die abschließende Förderentscheidung obliegt der Bewilligungsbehörde.
Nein, die Teilnahme hat keine direkten Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus. Die Zeit, die in Deutschland verbracht wird, sollte so sinnvoll wie möglich genutzt werden. Dabei sollte die Verwendbarkeit des hier Erlernten im Herkunftsland mitgedacht werden. (Perspektivisch geht aus dem Integrationspakt hervor, dass Geflüchtete eine Duldung/Gestattung erhalten, wenn für 1 Jahr der Lebensunterhalt sichergestellt werden kann.)
Grundsätzlich ist eine Mittelkopplung möglich (zum Beispiel mit anderen EU-Projekten oder anderen Kreisen), eine Doppelförderung muss dabei vermieden werden. Eine kreisübergreifende Zusammenarbeit ist möglich.
Der Zuwendungsempfänger erklärt im Antrag, dass keine Doppelförderung stattfindet.
Der Eigenanteil ist in monetärer Form entsprechend der Bausteine zu erbringen.
Die Erbringung des Eigenanteils ist grundsätzlich abhängig von der Finanzierungsart. In der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ handelt es sich um eine Anteilfinanzierung in der Regel in Höhe von 80%. Das bedeutet, dass 80% der Ausgaben aus Landesmitteln finanziert werden und 20% vom Fördernehmer finanziert werden müssen. Werden zum Beispiel 2.000 Euro Gehalt ausgezahlt, sind hierfür 1.600 Euro Förderung und 400 Euro Eigenanteil fällig.
Zu beachten ist, dass in der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ überwiegend genehmigte Pauschalen vorliegen, die auch als Nachweispauschalen gelten. Das bedeutet, die Ausgaben (außer bei Baustein 5/ Sachausgaben) müssen nicht durch Belege nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn zum Beispiel bei den Personalpauschalen nur die Beschäftigung beziehungsweise der Umfang der Beschäftigung und die Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Liegen diese Nachweise vor, dann werden für das Personal 80% der Pauschale gefördert und es wird angenommen, dass die Fördernehmer den Rest der Ausgaben tragen. Ob tatsächlich Restausgaben beziehungsweise ein Eigenanteil entstehen und wenn ja, in welcher Höhe, muss nicht nachgewiesen werden und ist für die Bezirksregierung und das Land unerheblich. Das gilt auch für die Gemeinkosten und arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben.
Beispiel:
Personalpauschale Coaching / Monat: 6.600 €
Förderung 80%: 5.280 €
Fiktiver Eigenanteil: 1.320 €
Tatsächlicher Eigenanteil: Abhängig von den tatsächlichen Ausgaben, die aber nicht nachzuweisen sind.
Das Gleiche gilt für die übrigen Pauschalen entsprechend (z. B. Nachweis über Anwesenheiten, Stundenzettel). Nur die projektbezogenen Sachausgaben (bei Baustein 5) sind nicht pauschaliert.
Eine Ordnungsfrist ist eine Sollvorschrift. Die Überschreitung einer Ordnungsfrist löst nicht die sonst an die Überschreitung einer Frist geknüpften Rechtsfolgen aus. Eine Ausschlussfrist regelt den zeitlichen Bestand eines Rechts. Nach Ablauf der Frist erlischt das Recht.
Das muss individuell geregelt werden.
Ein Budget für eine Kommune ist für die gesamte Laufzeit vorgesehen, das Budget ist nach dem FlüAG-Schlüssel (Flüchtlingsaufnahmegesetz) berechnet. Etwa zur Hälfte des Zeitraums besteht die Möglichkeit zur Nachsteuerung. Eine Entscheidung über eine grundsätzliche Nachsteuerung hierüber treffen die zuständigen Ministerien, das zuwendungsrechtliche Procedere bearbeitet anschließend die Bewilligungsbehörde.
Der Zuwendungsbescheid ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Somit kann der Finanzierungsplan im Laufe der Durchführung der Maßnahme an sich geänderte Bedarfe angepasst werden. Diese Änderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Ja, das Budget für die Förderbausteine 1 bis 4 direkt komplett zu beantragen, ist im Sinne der Planungssicherheit sinnvoll. Das Budget umfasst die Bausteine 1 – 4. Es ist den Kommunen selbst überlassen, wie sie das Geld auf die einzelnen Bausteine aufteilen (siehe hierzu auch Anlage 3 zum Antrag).
Eine parallele Umsetzung der FB 1 – 4 ist vorgesehen. Eine Abweichung ist in begründeten Einzelfällen möglich. (siehe Abschnitt 4.3 der Richtlinie)
Eine Kombination der Bausteine 1 – 4 ist ausdrücklich erwünscht. Abweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Das Teilhabemanagement ist keine Voraussetzung für die Umsetzung der Bausteine 1 – 5.
Ja, hierfür ist ein Weiterleitungsvertrag abzuschließen.
Nein, in begründeten Einzelfällen kann ein Baustein auch weggelassen werden. Die gesamte Fördersumme steht dennoch zur Verfügung. Sie kann dann auf die restlichen 3 Förderbausteine verteilt werden. Ein Beispiel: zum Beispiel wird Förderbaustein 3 nicht beantragt, weil die Geduldeten und Gestatteten aus der Zielgruppe vor Ort noch nicht soweit sind, einen Hauptschulabschluss erfolgreich zu bestehen. Dann wird zunächst Förderbaustein 4 beantragt. Zu einem späteren Zeitpunkt kann dann Förderbaustein 3 beantragt werden, wenn die Absolventinnen/Absolventen des Förderbausteins 4 soweit sind, dass sie nun einen Hauptschulabschluss erreichen könnten. Diese Verschiebungen zwischen den Förderbausteinen sind möglich, müssen jedoch über einen Änderungsantrag beantragt werden.
Siehe hierzu 3.1. und 3.2 (Zuwendungsempfangende) der Richtlinie. Grundsätzlich sind bei den Bausteinen 1 – 4 Kreise und kreisfreie Städte die Zuwendungsempfangenden. Eine VHS kann – je nach gewählter Rechtsform – als kommunale Einrichtung, also als Teil der kommunalen Verwaltung betrachtet werden. Hat die betreffende VHS eine selbständige Rechtsform, kann sie nicht als Teil der Kommune gesehen werden. Eine Weiterleitung der Mittel ist durch einen Weiterleitungsvertrag möglich.
Die Zuwendung wird auf Anforderung für das jeweilige Quartal zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. ausgezahlt. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung den Zuwendungsempfangenden für Ausgaben zustehen. Die Auszahlungstermine lösen aus, dass die Kommunen ca. 1 Monat lang vorfinanzieren müssen
Ja. Allerdings muss die Mitteilungspflicht beachtet werden.
Bei der Beantragung der Förderbausteine eins bis vier sind zu allen Punkten Informationen anzugeben. Es handelt sich um vorläufige Zahlen. Der Zuwendungsbescheid richtet sich nach den Angaben des eingereichten Antrags. Bei Änderungen und Neuerungen sind die Antragsstellenden verpflichtet, (Mitteilungspflichten) diese dem KfI mitzuteilen. Daraufhin werden ein Änderungsantrag und ggfls. ein geänderter Zuwendungsbescheid erstellt.
Es wird nicht abgerufen beziehungsweise zu viel erhaltene Mittel werden vom Zuwendungsempfangenden zurückgezahlt, um Zinsforderungen zu vermeiden, oder im Wege des Widerrufes zurückgefordert.
Eine vorgegebene Frequenz gibt es nicht, dies ist situativ zu regeln, sollte jedoch in der Regel nicht zu häufig geschehen – in jedem Fall besteht der Hinweis auf Mitteilungspflicht.
Es handelt sich zunächst um „Grobplanungen“. Diese sind zum Zeitpunkt der Antragstellung so genau wie möglich zu beschreiben. Abweichungen von der vorgelegten Planung müssen im Rahmen der Mitteilungspflicht aber unbedingt rechtzeitig mitgeteilt werden.
Nein, diese Zeiträume müssen nicht identisch sein. Die Maßnahme ist innerhalb eines festgelegten Zeitraumes, dem Durchführungszeitraum, durchzuführen. Somit dürfen die Fördermittel nur innerhalb des bestimmten Zeitraumes für die festgelegte Maßnahme eingesetzt werden. Neben dem Durchführungszeitraum weist jeder Zuwendungsbescheid auch einen Bewilligungszeitraum (Nr. 4.2.5 VV zu § 44 LHO) aus. Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung ist durch den Bewilligungszeitraum zeitlich begrenzt und Fördergelder können nur innerhalb dieses Zeitraumes abgerufen werden.
Ja, vorrangig ist bei der Bewertung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bislang keinen Zugang zu solchen Maßnahmen hatten. Eine Doppelförderung muss dabei vermieden werden.
Eine Weitergabe von Daten erfordert immer die Einwilligung des Geflüchteten. Auch in Bezug auf die Teilnehmenden-Datenbank muss eine Einverständniserklärung der Teilnehmenden eingeholt werden.
Ja. Bemessungsgrundlage für die Förderung von Fahrten ist die Pauschale von 30 Euro pro Monat und Teilnehmenden. Förderfähige Ausgaben sind Ausgaben für Fahrten von Teilnehmenden. Für Teilnehmende, die ausschließlich eine Maßnahme nach dem Förderbaustein 1 Coaching besuchen oder die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wird keine Pauschale für Fahrten gewährt, außer sie haben keine Möglichkeit, eine ermäßigte Fahrkarte über den Arbeitgeber zu beziehen. Beenden die Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig, wird die Pauschale für Fahrten bis zum Ende des laufenden Monats gewährt. Sofern die Maßnahme im laufenden Monat beginnt oder endet, wird die Pauschale für Fahrten für den gesamten Monat gewährt.
Nein, die Kosten hierfür müssen aus dem Budget beglichen werden. Es gibt keine ergänzende Förderung.
Die Kinderbetreuungspauschale ist unabhängig von der Maßnahmenpauschale, aber abhängig von der Teilnahme an der Maßnahme. Siehe dazu Nr. 5.4.3 in Verbindung mit Nr. 6.2.2 der Richtlinie.
Die Pauschale von 30 Euro orientiert sich am durchschnittlichen Preis der Sozialtickets in NRW.
Die Kosten für Kinderbetreuung und Fahrtkosten sind separat aufgeführt und sind separat zu beantragen. Finanziell sind sie Teil des Gesamtbudgets.
Dies ist abhängig von der jeweiligen Pauschale pro Baustein.
Der Zuwendungsempfänger (Antragsteller = Kreis oder kreisfreie Stadt) kann die bewilligten Fördermittel an einen Dritten weiterleiten (gem. Nr. 12 VVG zu § 44 LHO) oder einen Kooperationsvertrag schließen.
Die Weiterleitung bedeutet, dass die Fördermittel zur weiteren Verwendung weitergegeben werden. Der Weiterleitungspartner („Dritter“) ist dann für die Verausgabung der Mittel verantwortlich und hat damit die Verantwortung für die (ordnungsgemäße) Durchführung der Maßnahme. Der Zuwendungsempfänger agiert daher ebenfalls als Bewilligungsbehörde.
Träger, die Maßnahmen nach der Richtlinie im Rahmen des Gesamtprojekts durchführen und Förderung erhalten sollen, sind als Weiterleitungspartner in die Konzeption des Antragstellers aufzunehmen. Der Weiterleitungspartner wird dann durch die Bewilligungsbehörde im Bescheid benannt und der Betrag der Weiterleitung festgelegt. Eine Vergabe der Maßnahmen hat dann nicht zu erfolgen, weil der Weiterleitungspartner fester Teil der Maßnahmekonzeption ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger einen Kooperationsvertrag eingeht, handelt es sich um eine Art Dienstleistungsvertrag. So werden (Dienst-)leistungen bezogen und entsprechend bezahlt. Die Verantwortung für die (ordnungsgemäße) Durchführung der Maßnahme liegt damit weiterhin bei dem Zuwendungsempfänger.
Zu beachten ist dabei, dass die Mittel vom Zuwendungsempfänger nur einmalig weitergeleitet werden dürfen. Eine zweite Weiterleitung ist nicht zulässig und wäre förderschädlich. Hier würde ausschließlich ein Kooperationsvertrag in Frage kommen.
Vor Ort muss die Entscheidung getroffen werden, welche Maßnahme besucht werden soll. Eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen. Angebote der Regelförderung (insbesondere SGB-Leistungen und BAMF-(Jugend-)Integrationskurse) haben Vorrang. Ausnahmen sind im Einzelfall von der Kommune zu begründen. Beispielsweise kann der Aspekt der zeitlichen Verfügbarkeit zu einem Vorziehen eines „Durchstarten“-Angebots führen: Müsste eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer Monate warten, bis ein Platz in einem Regelangebot wieder verfügbar ist, kann es sinnvoll sein, hier ein vergleichbares Angebot von „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ vorzuziehen.
In jedem Fall sind die neuen Öffnungsmöglichkeiten für die Zielgruppe zu beachten, die sich durch das Migrationspaket der Bundesregierung ergeben. Siehe hierzu beispielsweise das „Faktenpapier Migrationspaket“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Beachten Sie bitte die Angaben in der Förderrichtlinie:
- Fahrtkosten: 5.4.1 sowie 6.2.1
- Kinderbetreuung: 5.4.2 sowie 6.2.2
- Bausteine 1-4 siehe 5.5
- Mindestgruppengröße beachten
- Nachrücken von Teilnehmenden möglich.
Für den Baustein 1 ergibt sich eine Pauschale für „Mitarbeiter“ gem. der Anlage 2 „Übersicht Pauschalen“.
Für den Baustein 5 sind die Ausgaben Leitung, Mitarbeit, Assistenz gem. Anlage 2 „Übersicht Pauschalen“ vorgesehen.
Die Pauschale deckt alle Kosten ab, sie basiert auf Erfahrungswerten aus anderen Programmen.
Nein. Aber eine anteilige Gewährung ist möglich, z. B. beim Coaching (Förderbaustein 1).
FAQ - Förderbaustein 1 Coaching
Teilhabemanager*innen befassen sich mit der qualitativen und quantitativen Erfassung der Zielgruppe sowie der Bedarfs- und Angebotsanalyse für die Zielgruppe. Sie erheben alle Maßnahmen, die für die Zielgruppe zur Verfügung stehen. Die fallbezogenen Aufgaben von Teilhabemanagement beinhalten aufsuchende Arbeit zur Erreichung der Zielgruppe und klassisches Case Management mit der Erschließung von Hilfen (darunter ggf. auch Coaching) und der hilfeübergreifenden Fallsteuerung im System.
Demgegenüber übernehmen Coaches fallbezogene Aufgaben in Form von aufsuchender Sozialarbeit, niedrigschwelliger individueller Beratung und Betreuung vor, während und im Anschluss an Fördermaßnahmen. Sie können Ansprechpersonen und Helfende bei der Durchführung der Bausteine 2 – 4 sein. Bei Bedarf unterstützen und betreuen sie die Teilnehmenden. Zum Aufgabenspektrum im Coaching siehe auch die Fragen „Welche Ziele sollen durch das Coaching erreicht werden?“ und „Was umfasst das Coaching?“. Zum Aufgabenspektrum der Teilhabemanager/-innen siehe auch „Welche konkreten Aufgaben hat das Teilhabemanagement?".
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Beschreibung zum Aufgabenportfolio im Coaching.
Anstelle der Unterschrift des Teilnehmenden stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Die Bestätigung der Beratung durch den Coach wird vom Teilnehmenden mit seinem Namen, Datum der Beratung und Namen des Coaches unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins entweder per Mail, WhatsApp oder SMS nachgewiesen.
- Ein Screenshot vom Handy- oder Telefondisplay des Coaches mit geschwärzter Nummer des Teilnehmenden unter Angabe von Datum der Beratung und Namen des Teilnehmenden sowie Namen des Coaches unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins wird auch als Bescheinigung anerkannt.
- Ein Telefonvermerk/Videokonferenzvermerk des Coaches mit Angaben von Datum der Beratung und Name des Teilnehmenden, der von der zuweisenden Stelle mitgezeichnet wird, wird ebenfalls als Nachweis akzeptiert. Bei der zuweisenden Stelle kann es sich um den Teilhabermanager*in, dem Träger, die zentrale oder die geschäftsführende Stelle handeln.
Zu bevorzugen ist die Variante, die für den Coach und den Teilnehmenden am praktikabelsten ist.
Gefördert werden Maßnahmen für ein niederschwelliges, individuelles Coaching mit dem Ziel, die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dabei wird ein Betreuungsschlüssel von 1:20 zugrunde gelegt. Für Ein- und Austritte aus der Beratung wird eine gewisse Flexibilität zugelassen, so dass freiwerdende Betreuungsplätze im Coaching nach Möglichkeit nach zu besetzen sind.
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
Ja, das ist möglich. Die Kommune ist in diesem Fall dann für den Förderbaustein 1 auch die Fördermittelnehmerin.
Die Zielgruppe ist in der Richtlinie beschrieben, konkrete Adressatinnen und Adressaten des Coachings sind von den Gegebenheiten und den individuellen Bedarfen vor Ort abhängig.
Mit dem Coaching
- wird eine Betreuung sowie Begleitung der Teilnehmenden vor, während und im Anschluss an Fördermaßnahmen ermöglicht (zum Beispiel im Anschluss an den Förderbaustein berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung oder den Baustein nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses).
- sollen individuelle Probleme frühzeitig aufgegriffen und Maßnahme-, Ausbildungs- und Beschäftigungsabbrüche verhindert werden.
- wird zur Stabilisierung und Festigung der Teilnehmenden und ihrer Ausbildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit beigetragen.
- soll das Leistungsniveau der Teilnehmenden gesteigert und eine dauerhafte Eingliederung unterstützt werden.
- können bei Bedarf auch die Arbeitgeber der Teilnehmenden unterstützt werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Beschreibung zum Aufgabenportfolio im Coaching.
Die Beratung und Unterstützung der Teilnehmenden im Coaching kann unter Anwendung vielfältiger sozialpädagogischer Methoden und Techniken sowie Instrumente des Coachings erfolgen und beispielsweise folgende Themen beinhalten:
- Erkennung, Entwicklung und Förderung von (Schlüssel)Kompetenzen, zum Beispiel:
- persönliche Kompetenzen (u. a. Motivation, Leistungsfähigkeit, Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Selbständigkeit)
- soziale Kompetenzen (u. a. Kommunikationsfähigkeit, Kooperation und Teamfähigkeit sowie Kritik- und Konfliktfähigkeit)
- berufliche Kompetenzen (u. a. Lernfähigkeit, Einordnung und Bewertung von Wissen, Arbeitsorganisation, Problemlösungsfähigkeit)
- interkulturelle Kompetenzen (u. a. Offenheit, Empathie, Verständnis und Toleranz)
- Berufsorientierung
- Konflikt- und Krisenintervention
- Alltagspraktische Unterstützung
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Beschreibung zum Aufgabenportfolio im Coaching.
Der Coach verfügt mindestens über einen Fachhochschul- oder Bachelorabschluss im sozialpädagogischen Bereich, in sozialer Arbeit oder im vergleichbaren Fachbereich oder einen anderen, mindestens dem Niveau 6 des deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneten formalen Abschluss und muss mindestens 2 Jahre beruflich tätig gewesen sein. Hiervon kann in Abstimmung mit den für Arbeit beziehungsweise Integration zuständigen Ministerien in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Eine Entscheidung hierüber obliegt der Bewilligungsbehörde.
Die Pauschale von 6.600 Euro wird pro Vollzeitstelle pro Monat gewährt. Sie kann auch anteilig gewährt werden.
Der Zuwendungsempfangende erhält für die Teilnehmenden, die ausschließlich eine Maßnahme des Förderbausteins Coaching besuchen, keine Fahrtkostenpauschale.
Anträge für die Förderbausteine 1 – 4 sollen bis spätestens 31.01.2020 (Ordnungsfrist) gestellt werden und sind bis spätestens zum 31.03.2020 (Ausschlussfrist) zu stellen. Anträge, die bis zum 31.01.2020 eingereicht werden, werden vorrangig geprüft.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Nachweis über die Beschäftigung des eingesetzten Personals erfolgt durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder durch eine schriftliche Anweisung zum Personaleinsatz. Der Nachweis der Beratungstätigkeit ist durch eine monatliche Erklärung des Coachs zu erbringen, in der die durchgeführten Beratungsstunden zu dokumentieren sind. Diese ist von dem Coach beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Der Betreuungsschlüssel für den Coach liegt bei 1:20. Somit sollte ein Coach grundsätzlich 20 Personen betreuen. In der Praxis können die Ein- und Austritte variieren, sodass nicht in jedem Monat ein Schlüssel von 1:20 eingehalten werden kann. Es ist möglich, auch über die 20 Personen hinaus weitere Personen zuzulassen. Allerdings ändert sich dadurch nichts an der Höhe der Pauschale. Wenn in Ausnahmefällen der Betreuungsschlüssel in einem Monat unter die 20 Personen fällt, ist dies zunächst unschädlich, sofern im Durchschnitt der Betreuungsschlüssel weiterhin bei 1:20 liegt.
FAQ - Förderbaustein 2 Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung
Der Förderbaustein 2 kann in der Ausbildung, in einem Praktikum oder in einem Arbeitsverhältnis genutzt werden.
Dazu können auch Schülerpraktika gehören, soweit diese eine gewisse Dauer haben und der (Ausbildungs-)betrieb die berufsbegleitenden Qualifizierung- oder Sprachförderung als erforderlich ansieht und diese angemeldet hat.
Der Förderbaustein kann in gewissem Maß auch zwischen einem Praktikum und einer Ausbildung oder vor einer Ausbildung, wenn zum Beispiel der Ausbildungsvertrag vorliegt, die Ausbildung aber erst 2 Wochen später beginnt und der (Ausbildungs-)betrieb den Bedarf und den Teilnehmenden angemeldet hat, genutzt werden.
Anstelle der Unterschrift des Teilnehmenden stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Die Bestätigung der Durchführung des Unterrichts wird vom Teilnehmenden mit seinem Namen, Datum des Unterrichtstags und Namen der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins entweder per Mail, WhatsApp oder SMS nachgewiesen.
- Ein Screenshot vom Handy- oder Telefondisplay der Lehrkraft mit geschwärzter Nummer des Teilnehmenden unter Angabe des Unterrichtstags und Namen des Teilnehmenden sowie Name der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins wird auch als Bescheinigung anerkannt.
- Ein Telefonvermerk/Videokonferenzvermerk der Lehrkraft mit Angaben von Datum der Durchführung des Unterrichts und Name des Teilnehmenden, der von der zuweisenden Stelle mitgezeichnet wird, wird ebenfalls als Nachweis akzeptiert. Bei der zuweisenden Stelle kann es sich um den Teilhabermanager*in, dem Träger, die zentrale oder die geschäftsführende Stelle handeln.
Zu bevorzugen ist die Variante, die für die Lehrkraft und den Teilnehmenden am praktikabelsten ist.
Gefördert werden Maßnahmen für eine niedrigschwellige berufsbegleitende Qualifizierung und Weiterbildung sowie berufsbezogene Sprachförderung mit Anmeldung über den Arbeitgeber. Die Höchstgrenze an Qualifizierungsstunden je Teilnehmenden liegt bei 30 Stunden pro Woche.
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
Die Qualifizierung und Weiterbildung sowie Sprachförderung können in einem Betrieb stattfinden oder auch in außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen, sofern sie beruflich notwendig sind und von anerkannten Bildungsträgern durchgeführt werden. Eine Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ist nicht erforderlich. Hingegen sind Anpassungsqualifizierungen, die ganz oder teilweise am Arbeitsplatz stattfinden, nicht förderfähig.
Voraussetzung für eine Förderung ist eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers zu der Notwendigkeit der Qualifizierung mit Angaben zur Dauer des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses. Diese Bestätigung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich.
- rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen,
- die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Integrationskursträger,
- anerkannte Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe mit einschlägigen Erfahrungen oder
- Träger, die über eine Trägeranerkennung oder Maßnahmenanerkennung auf sonstiger gesetzlicher Basis verfügen (Sozialgesetzbuch/Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, Bildungsurlaubsgesetz).
Anträge für die Förderbausteine 1 – 4 sollen bis spätestens 31.01.2020 (Ordnungsfrist) gestellt werden und sind bis spätestens zum 31.03.2020 (Ausschlussfrist) zu stellen. Anträge, die bis zum 31.01.2020 eingereicht werden, werden vorrangig geprüft.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Nachweis der Qualifizierungsstunde ist durch eine monatliche Erklärung der Lehrkraft und eine monatliche Teilnahmebescheinigung der Teilnehmenden zu erbringen, in der die durchgeführten Qualifizierungsstunden zu dokumentieren sind. Diese sind von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Hierzu haben die Ministerien bereits Öffentlichkeitsarbeit betrieben und die Jobcenter informieren ebenfalls die Arbeitgeber.
Das ist eigentlich kein Fall von Gemeinsam klappt`s/Durchstarten in Ausbildung und Arbeit, weil der Jugendliche schon im System ist. Es sei denn, er benötigt den Förderbaustein 2 zur Stabilisierung. Abstimmung mit den andren Trägern über das Teilhabemanagement. Dafür existiert die Bündniskerngruppe. Hier ist eine Fallkonferenz anzuraten.
Wichtig: die Leistungen über das Regelsystem haben Vorrang und Durchstarten ist nachrangig, wenn der/die Auszubildende aufgrund von Aufenthaltsstatus Anspruch auf Regelleistung hat.
FAQ - Förderbaustein 3 Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses
Berufskollegs können den FB 3 unter bestimmten Voraussetzungen durchführen. Dabei ist folgendes zu beachten:
Das Berufskolleg lässt sich zu den Trägern nach § 10 Abs. 7 i.V.m. § 23 SchulG zuordnen und bietet die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (HSA) nach APO-WbK an.
- Es kommen nur Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung in Teilzeit (vgl. §18n Anlage A APO-BK) mit einem entsprechenden Maßnahmeträger in Frage, um Doppelförderung auszuschließen. Dabei ist zu beachten, dass eine Zusammenarbeit der Lernorte auch durch die Bereitstellung von Werkstätten und Unterrichtsräumen in den Berufskollegs erfolgen kann, beispielsweise bei gemeinsamen Beratungsterminen oder zeitlich begrenzten Projekten. Soweit Schulträgeraufgaben betroffen sind, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich.
- Eine ausschließliche Wahrnehmung von Trägeraufgaben im Berufskolleg ist nicht zulässig (VV § 21 b) Anlage A APO-BK).
Nähere Informationen können dem Auszug aus der Verordnung über die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufskollegs (APO-BK) entnommen werden:
§ 1 Bildungsziele des Berufskollegs
…
(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen und führen in einem differenzierten Unterrichtssystem einzel- und doppeltqualifizierend zu beruflicher Bildung (berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Berufsabschlüsse und berufliche Weiterbildungsabschlüsse) und dem Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II. Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.
Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung werden in Teilzeitform und in Vollzeitform (für schulpflichtige Personen unter 18 Jahren im Rahmen der Internationalen Förderklassen) angeboten (vgl. § 21.1 Anlage A APO-BK). In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvorbereitender Maßnahmen abzustimmen (vgl. § 21.2 Anlage A APO-BK). Hier werden Jugendliche aufgenommen, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden oder an Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teilnehmen (§ 22.2 Anlage A APO-BK). Ziel ist es Doppelförderung auszuschließen, denn das Vollzeit-Format wird über das Schulministerium als Regelstruktur gefördert.
Anstelle der Unterschrift des Teilnehmenden stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Die Bestätigung der Durchführung des Unterrichts wird vom Teilnehmenden mit seinem Namen, Datum des Unterrichtstags und Namen der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins entweder per Mail, WhatsApp oder SMS nachgewiesen.
- Ein Screenshot vom Handy- oder Telefondisplay der Lehrkraft mit geschwärzter Nummer des Teilnehmenden unter Angabe des Unterrichtstags und Namen des Teilnehmenden sowie Name der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins wird auch als Bescheinigung anerkannt.
- Ein Telefonvermerk/Videokonferenzvermerk der Lehrkraft mit Angaben von Datum der Durchführung des Unterrichts und Name des Teilnehmenden, der von der zuweisenden Stelle mitgezeichnet wird, wird ebenfalls als Nachweis akzeptiert. Bei der zuweisenden Stelle kann es sich um den Teilhabermanager*in, dem Träger, die zentrale oder die geschäftsführende Stelle handeln.
Zu bevorzugen ist die Variante, die für die Lehrkraft und den Teilnehmenden am praktikabelsten ist.
- Auch für die nach §6 WbG durchgeführten Schulabschlusslehrgänge ist es möglich, dass an Stelle von Englisch gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung die Benotung in einer anderen Fremdsprache (Muttersprache) möglich ist.
- Zu den rechtlichen Grundlagen siehe dazu die Anlagen: §10 der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sek I in Einrichtungen der Weiterbildung sowie BASS 13 - 61 Nr. 1, hier: VV zu §9.52, was auch gültig ist für die Volkshochschulen.
Ansprechpartner sind die zuständigen schulfachlichen Dezernate (Oberste Schulaufsicht) in den Bezirksregierungen.
Gefördert werden Maßnahmen für die Teilnahme an Kursen für den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (Klasse 9/10a) mit integrierter Sprachförderung sowie flankierender Stärkung der Kompetenz „Lernen lernen“. Hierbei handelt es sich um erweiterte Angebote zum Erwerb von Lern- und Arbeitstechniken sowie von lebensweltlichen, sozialen und anderen Schlüsselkompetenzen. Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Förderbedarf der Teilnehmenden, um erfolgreich mit einem Hauptschulabschluss die Maßnahme zu beenden.
- Ziel ist das Nachholen eines Hauptschulabschlusses (9/ 10 A) i. d. R. in bis zu 3 Semestern.
- Als erforderliche Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses werden entsprechend der Internationalen Förderklassen (IF) in Berufskollegs für geflüchtete Jugendliche 1.440 UE zugrunde gelegt. Dabei sind die Zusatzmodule Deutsch als Fremdsprache bzw. Deutsch als Zweitsprache (DaF/DaZ) sowie „Lernen lernen“, die flankierend zum Fachunterricht erteilt werden müssen, inklusive zu verstehen. Das bedeutet im Rahmen von 1.440 UE sind die 300 UE DaF/DaZ und „Lernen lernen“ miteinkalkuliert. Konkret heißt das: 1.440 UE Gesamt – 300 UE DaF/DaZ – 300 UE Lernen lernen = 840 UE Fachunterricht
- Bei heterogenen Kursen, die eine geringere Anzahl an UE für den Fachunterricht vorsehen als die 840 UE Fachunterricht, die für die Gesamtanzahl von 1.440 UE als erforderlich zugrunde gelegt werden, sollten den Teilnehmenden der Zielgruppe der Landesinitiative die Möglichkeit eingeräumt werden, in einem Folge- bzw. Wiederholungskurs im Rahmen der erforderlichen Anzahl der UE einen Abschluss (9/10A) zu erwerben. Wird der Abschluss im Rahmen der geringeren UE erreicht, ist die erforderliche Anzahl von 840 UE nicht mehr bindend.
- Eine Reduktion der UE soll im Rahmen des Fachunterrichts nur dann möglich sein, wenn bereits bestehende heterogene Kurse den Fachunterricht in geringerem Umfang als die 840 UE vorsehen. Von der Möglichkeit einer Reduktion der UE unberührt bleiben weiterhin die Zusatzmodule DaF/DaZ sowie „Lernen lernen“.
- Die Anzahl von maximal 30 Unterrichtseinheiten pro Woche soll i. d. R. nicht überschritten werden.
- Jeder Kurs hat mit einer individuellen Sprachstandsermittlung zu beginnen.
- Die Kursgröße muss zu Kursbeginn bei mindestens 8 und höchstens 16 Teilnehmenden liegen. Dabei wird eine Startphase von 8 Wochen gewährt, in der die Anzahl von Teilnehmenden von den zuvor genannten Mindest- und Maximalwerten variieren kann.
- Die Pauschale wird bis zum Ende der Maßnahme für die Teilnehmenden gewährt, die innerhalb der ersten acht Wochen in die Maßnahme eintreten.
- Der Unterricht soll in Kleingruppen erfolgen mit mindestens 8 und maximal 16 Teilnehmenden.
- Dabei können für die Teilnehmenden entweder eigene homogene Kurse/ Klassen, bestehend aus ausschließlich Teilnehmenden des Programms „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ eingenrichtet werden. Hier sind die Ausgaben für den Fachunterricht und die verpflichtenden Zusatzmodule DaF/ DaZ und „Lernen lernen“ förderfähig. Oder sie nehmen an bestehenden Kursen zusätzlich unter Berücksichtigung der vorgenannten Höchstgrenze teil bei denen die Programmteilnehmenden in bestehende, heterogene Kurse integriert werden. Hier wird der Fachunterricht bereits durch einen anderen Zuwendungsgeber bereitgestellt. Bei Zuweisung von Teilnehmenden in einen solchen durch einen anderen Zuwendungsgeber finanzierten Kurs sind nur noch die Ausgaben für die Erteilung der Zusatzinhalte DaF/ DaZ und die Kompetenzbildung „Lernen lernen“ förderfähig.
- Nach Kursbeginn können in den ersten 8 Wochen dann neue Teilnehmende zugewiesen werden, wenn die Sprachstandsermittlung und eine Erfolgsprognose davon ausgehen, dass der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses noch möglich ist.
- Die Unterrichtseinheiten sollen ggf. durch das Coaching (Förderbaustein 1) flankiert werden, so dass eine individuelle Betreuung der Teilnehmenden erfolgen kann.
Lernorte sind rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach §14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen sowie Träger von Schulen nach §10 Abs. 7 i. V. m. §23 SchulG, die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Weiterbildungskollegs (APO-Wbk) anbieten.
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
Das Angebot soll die schulischen Unterrichtsfächer und Lernbereiche gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen enthalten. Ergänzend zum Fachunterricht sollen Deutsch als Fremdsprache (DaF/ DaZ) und Kurse zur Stärkung der Kernkompetenz „Lernen lernen“ angeboten werden. Durch die zusätzlichen Angebote sollen Überforderung und Abbrüche vermieden und das Erreichen des Abschlusses unterstützt werden.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Nachweis der Teilnahme ist durch eine monatliche Teilnahmebescheinigung zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden und zusätzlichen Kurse zur Sprachförderung und zur Kompetenzentwicklung „Lernen lernen“ zu dokumentieren sind. Dieser ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Anträge für die Förderbausteine 1 – 4 sollen bis spätestens 31.01.2020 (Ordnungsfrist) gestellt werden und sind bis spätestens zum 31.03.2020 (Ausschlussfrist) zu stellen. Anträge, die bis zum 31.01.2020 eingereicht werden, werden vorrangig geprüft.
FAQ - Förderbaustein 4 Schul- ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie Jugendintegrationskurse
Die Sprachstandermittlung sollte idealerweise im Rahmen des Kurses stattfinden und über die Pauschale P 4 finanziert werden.
Sie kann aber auch vorab in Form eines Testes oder einer Prüfung durch Dritte oder mittels kostenpflichtiger Testverfahren erfolgen.
Entsprechend der Richtlinie sind als projektbezogene Sachausgaben ausschließlich Prüfungsgebühren zuwendungsfähig. Entsprechend des Aufrufes erfolgt die Förderung beim Förderbaustein 4 über die Pauschale P 4 (37,50 Euro pro Unterrichtsstunde). Zudem sind aber auch Prüfungsgebühren auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Ausgaben förderfähig.
Doppelförderungen sind zu vermeiden. Das heißt, entweder erfolgt die Sprachstandermittlung im Rahmen der bewilligten Unterrichtstunden, die über die Pauschale P 4 finanziert werden oder sie erfolgt vorab außerhalb der bewilligten Unterrichtsstunden. Hier gilt dann das Realkostenerstattungsprinzip. Die Kosten müssen durch Belege nachgewiesen werden.
Anstelle der Unterschrift des Teilnehmenden stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Die Bestätigung der Durchführung des Unterrichts wird vom Teilnehmenden mit seinem Namen, Datum des Unterrichtstags und Namen der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins entweder per Mail, WhatsApp oder SMS nachgewiesen.
- Ein Screenshot vom Handy- oder Telefondisplay der Lehrkraft mit geschwärzter Nummer des Teilnehmenden unter Angabe des Unterrichtstags und Namen des Teilnehmenden sowie Name der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins wird auch als Bescheinigung anerkannt.
- Ein Telefonvermerk/Videokonferenzvermerk der Lehrkraft mit Angaben von Datum der Durchführung des Unterrichts und Name des Teilnehmenden, der von der zuweisenden Stelle mitgezeichnet wird, wird ebenfalls als Nachweis akzeptiert. Bei der zuweisenden Stelle kann es sich um den Teilhabermanager*in, dem Träger, die zentrale oder die geschäftsführende Stelle handeln.
Zu bevorzugen ist die Variante, die für die Lehrkraft und den Teilnehmenden am praktikabelsten ist.
Gefördert werden Maßnahmen für schul-, ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie die Teilnahme an Jugendintegrationskursen, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gefördert werden. Darüber hinaus können auch innovative niederschwellige Kurse und Maßnahmen gefördert werden, die zur (Wieder-)Herstellung der Schul- beziehungsweise Ausbildungsreife oder Studierfähigkeit beitragen.
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
Als Lehrkraft kommen bevorzugt Personen in Frage,
- die über ein abgeschlossenes Studium für Deutsch als Fremdsprache (DaF) oder
- Deutsch als Zweitsprache (DaZ) verfügen oder
- ein einschlägiges Studienprogramm DaF/DaZ des Goethe-Instituts abgeschlossen haben.
- rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach §14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen sowie Träger von Schulen nach §10 Abs. 7 i. V. m. §23 SchulG, die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Weiterbildungskollegs (APO-Wbk) anbieten.
- die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Integrationskursträger oder
- anerkannte Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe mit einschlägigen Erfahrungen
Die neu geschaffenen Kurse sollten Elemente der Deutschförderung und der beruflichen Orientierung enthalten sowie darüber hinaus zum Beispiel Kenntnisse in Englisch, Mathematik oder in Schlüsselqualifikationen vermitteln.
Für die Kurse, die für die Teilnehmenden der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ neu geschaffen werden, gelten folgende Rahmendbedingungen:
- ein Kurs umfasst mindestens 80 und höchstens 1.000 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten).
- ein Kurs dauert mindestens 3 und höchstens 12 Monate.
- ein Kurs hat mindestens 6 und höchstens 18 Teilnehmende.
- jeder Kurs beginnt mit einer Einstufung
- der individuellen Sprachkenntnisse entsprechend des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen in Deutsch und ggf. darüber hinaus in weiteren Sprachen.
- der individuellen Potentiale in einer stärken und handlungsorientierten Analyse der Bildungs-, Ausbildungs- und Qualifizierungsinteressen.
- ein Kurs soll die vorhandenen Kenntnisse und Kompetenzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer intensiv weiterentwickeln und ihre Selbstlernfähigkeit fördern.
- der Kursträger schließt mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Vereinbarung über die Teilnahme und das Kursziel im Rahmen einer individuellen Bildungs- und Berufsbiografie.
- bei Auswahl der Teilnehmenden soll die persönliche Motivation und die individuelle Lebenslage Berücksichtigung finden.
- jeder Kurs wird durch eine Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis dokumentiert wird. Bevorzugt werden Kurse gefördert, die zu einem anerkannten Zertifikat führen.
Bei entsprechendem Unterstützungsbedarf ist begleitend die Nutzung des Coachings (Förderbaustein 1) möglich.
Sie können ohne Probleme in Anspruch genommen werden. Bemessungsgrundlage ist hier die Pauschale von 3,90 Euro pro Teilnehmenden und Stunde.
Die Zielgruppe der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ ist von der Teilnahme an den allgemeinen Integrations- und Alphabetisierungskursen des BAMF ausgeschlossen. Die Teilnahme kann auch nicht in Form sogenannter „Selbstzahler“ gefördert werden.
Anträge für die Förderbausteine 1 – 4 sollen bis spätestens 31.01.2020 (Ordnungsfrist) gestellt werden und sind bis spätestens zum 31.03.2020 (Ausschlussfrist) zu stellen. Anträge, die bis zum 31.01.2020 eingereicht werden, werden vorrangig geprüft.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Nachweis über die Beschäftigung des eingesetzten Personals erfolgt durch Vorlage des Arbeitsvertrages oder durch schriftliche Anweisung zum Personaleinsatz. Der Nachweis der Teilnahme ist durch eine monatliche Erklärung der Lehrkraft zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden zu dokumentieren sind. Diese ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
FAQ - Förderbaustein 5 Innovationsfonds
Für den neuen Stichtag stehen Mittel i.H.v. insgesamt 2,3 Millionen Euro zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um Restmittel aus den bereitgestellten 50-Millionen-Euro der Landesregierung. Im Rahmen der ersten beiden Stichtage des Innovationsfonds (15.02.2020, 31.03.2020) standen zunächst 5 Millionen Euro zur Verfügung.
Nein, es stehen insgesamt 2,3 Millionen Euro für innovative Projekte und modellhafte Maßnahmen zur Verfügung.
Die Mittel werden nach dem Aufruf im Wettbewerb vergeben. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) und das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) entscheiden mit Beratung durch die landeseigene Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B.), welche Projekte gefördert werden.
Bewerbungen können zum Stichtag mit einer Projektkonzeption eingereicht werden. Zur Projektkonzeption wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) eine fachliche Stellungnahme der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B.) herangezogen. Weitere fachliche Stellungnahmen können bei Bedarf eingeholt werden. Eine Entscheidung über die grundsätzliche Förderfähigkeit und die Auswahl der eingereichten Projekte erfolgt anhand der vorliegenden Stellungnahmen zur Projektkonzeption durch ein unabhängiges Expertengremium, dem „Steuerkreis Innovationsfonds“, der nach Beratung und Befassung im Rahmen einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss eine einvernehmliche Förderempfehlung zum Vorhaben ausspricht. Die Bewerber mit Förderempfehlung werden dann von der Geschäftsstelle des Steuerkreises zur Antragstellung aufgefordert. Die abschließende Förderentscheidung obliegt der Bewilligungsbehörde.
Die Bewerbung erfolgt mit den entsprechenden Antragsunterlagen ausschließlich auf dem elektronischen Weg unter der zentralen E-Mail-Adresse innovationsfonds@mags.nrw.de bei der Geschäftsstelle des Steuerkreises „Innovationsfonds“.
Siehe zum Antragsverfahren auch Abschnitt 7.1 der Richtlinie und zum Bewilligungsverfahren Abschnitt 7.2 der Richtlinie.
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ umfasst auch die Regelungen zum Baustein 5.
Nein, die Bausteine sind einzeln zu betrachten.
Gefördert werden Ausgaben für innovative Maßnahmen und Projekte modellhaften Charakters, die
- die Ausbildungs- und / oder Beschäftigungsreife der Zielgruppe unterstützen und verbessern.
- die Hemmnisse auf der Unternehmensseite abbauen, um Menschen aus der Zielgruppe auszubilden und zu beschäftigen.
Oftmals werden vor Ort in den Kommunen, bei Unternehmen oder bei Trägern im gelebten Arbeits-, Beratungs-, und Betreuungsalltag praxisnahe Lösungsansätze gefunden, die hiermit unmittelbar entwickelt und erprobt werden sollen.
Es können beispielsweise Maßnahmen sein,
- die die Zielgruppe auf eine Ausbildung vorbereiten,
- sie in Ausbildung bringen oder ihre Beschäftigung unterstützen,
- Ansätze, die zur gegenseitigen Verständigung im Unternehmen beitragen,
- interkulturelle Kompetenzen fördern,
- neue Lehr- und Lernmethoden einsetzen, um die Zielgruppe besser in Ausbildung und Arbeit zu integrieren.
Impulse und innovative Ideen, die insbesondere Frauen mit Fluchterfahrung darin unterstützen, den Einstieg in den Beruf zu finden, sind hier besonders gefragt.
Der Begriff innovativ ist im lokalpolitischen Kontext zu definieren. Es ist möglich, dass ein Ansatz sich bereits in einer Kommune x in Nordrhein-Westfalen etabliert hat und für die Kommune y ein innovativer Schritt darstellen würde. Im Fokus des Förderbausteins 5 steht Versorgungslücken vor Ort zu schließen.
Ja. Auch rechtskreisübergreifende Ansätze sind förderfähig.
Zuwendungsempfangende sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Betriebe, Wirtschaftsförderungseinrichtungen, Träger von beruflichen Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie Kammern, Kommunen sowie lokale wirtschaftliche und zivilgesellschaftliche Akteure, Vereine und Stiftungen. Eine Beteiligung durch Dritte ist möglich und durch einen „Letter-Of-Intent“ zu belegen. Wird die Maßnahme oder das Projekt durch Dritte (z. B. private Geldgebern/Stiftungen) mitfinanziert, haben diese ihre Beteiligung durch eine schriftliche Zusage verbindlich zu bestätigen, das heißt es muss eine schriftliche und verbindliche Kostenzusage des Dritten vorliegen, dass er/sie sich an dem Projekt finanziell beteiligt.
Sind nicht Haushaltssicherungskommunen Antragsteller, so ist ein Eigenanteil von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen (vgl. Richtlinie, Abschnitt 5.2)
Wenn Mittel vorhanden sind, werden Stichtage zur Projekteinreichung auf der Internetseite www.durchstarten.nrw veröffentlicht.
Inhalte dieser innovativen Maßnahmen und Projekte sollten sich auf die Zielgruppe beziehen, insbesondere
- Frauen mit Fluchthintergrund
- geflüchtete Menschen, die sich im Vorfeld oder bereits in einer Ausbildung befinden
- Menschen, die über eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz verfügen und von der 3+2 Regelung gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz bereits profitieren.
- Menschen, die über eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung nach §55 Asylgesetz verfügen und potenziell von der 3+2 gemäß § 60a Aufenthaltsgesetz Regelung profitieren können.
Es ist wichtig vor Ort zu identifizieren, welche Angebote und Maßnahmen für die Zielgruppe bereits existieren. Es darf zu keiner Doppelförderung kommen. Im Konzept ist es ansonsten argumentativ gut und konkret darzulegen, inwieweit das Konzept eine Versorgungslücke schließt bzw. schließen kann. Ansonsten sollten die unter „Personengruppe“ beschriebenen Menschen im Fokus stehen.
Nein, es gibt keine inhaltlichen Einschränkungen.
Maßgeblich für die Entscheidung über die Förderung eines Modellprojekts sind unter anderem:
- der Beitrag der Maßnahme zur Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit
- das Innovationspotential des Förderkonzepts
- die Nachhaltigkeit der Finanzierung bei erfolgreicher Projektdurchführung
- die Aussicht auf die Verstetigung und Transferfähigkeit des Vorhabens
- die Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, insbesondere von Frauen oder Personen mit Betreuungsverantwortung und
- die Arbeitsmarktnähe der Projektidee.
Ja, es gibt keine Begrenzung.
Die Unterstützung der Kommune für die Projektidee ist einzuholen. Das positive Votum der Kommune ist zum Beispiel in einem „Letter-Of-Intent“ oder in einer Kooperationsvereinbarung darzulegen.
Sowohl Personalausgaben, als auch projektbezogene Sachausgaben sind förderfähig. (s. 5.5.5 der Richtlinie)
Nein, auch Dritte können den Baustein beantragen (z. B. Träger), aber ein Letter of Intent (LOI) der Kommune muss vorliegen. In Abschnitt 3.2 in Verbindung mit 4.8 der Richtlinie sind weitere, mögliche Zuwendungsempfangende aufgeführt.
Über den Letter of Intent der Kommune kann sichergestellt werden, dass nur Maßnahmen beantragt werden, die in das Gesamtkonzept passen und nicht in Konkurrenz zu bestehenden Angeboten stehen.
Ja, wenn die Haushaltssicherungskommune Antragsteller ist. Sonst ist ein Eigenanteil von 20 Prozent zu erbringen.
Die Erbringung des Eigenanteils über Personal ist möglich. Es muss nachgewiesen werden, dass das Personal (ausschließlich bzw. anteilig) im Projekt tätig ist.
Welche Träger infrage kommen, ist in der Richtlinie formuliert. De facto wird es darauf ankommen, dass es sich um einen geeigneten, anerkannten Träger aus Sicht der Kommune handelt.
Bei der Antragsstellung des 5. Förderbausteins gibt es die Option der Nachqualifizierung. Der Bewerbungsbogen ist die Grundlage für den Wettbewerb. Der Antrag muss nach Auswahl bzw. Aufforderung bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Nachweis über die Beschäftigung des eingesetzten Personals erfolgt durch Vorlage des Arbeitsvertrages. Projektbezogene Sachausgaben sind als tatsächlich entstandene zuwendungsfähige Ausgaben nachzuweisen.
FAQ - Förderbaustein 6 Teilhabemanagement (Gemeinsam klappt's)
Teilhabemanager*innen befassen sich mit der qualitativen und quantitativen Erfassung der Zielgruppe sowie der Bedarfs- und Angebotsanalyse für die Zielgruppe. Sie erheben alle Maßnahmen, die für die Zielgruppe zur Verfügung stehen. Die fallbezogenen Aufgaben von Teilhabemanagement beinhalten aufsuchende Arbeit zur Erreichung der Zielgruppe und klassisches Case Management mit der Erschließung von Hilfen (darunter ggf. auch Coaching) und der hilfeübergreifenden Fallsteuerung im System.
Demgegenüber übernehmen Coaches fallbezogene Aufgaben in Form von aufsuchender Sozialarbeit, niedrigschwelliger individueller Beratung und Betreuung vor, während und im Anschluss an Fördermaßnahmen. Sie können Ansprechpersonen und Helfende bei der Durchführung der Bausteine 2 – 4 sein. Bei Bedarf unterstützen und betreuen sie die Teilnehmenden. Zum Aufgabenspektrum im Coaching siehe auch die Fragen „Welche Ziele sollen durch das Coaching erreicht werden?“ und „Was umfasst das Coaching?“. Zum Aufgabenspektrum der Teilhabemanager/-innen siehe auch „Welche konkreten Aufgaben hat das Teilhabemanagement?".
Die Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager können direkt bei den Kommunen oder bei Partnerorganisationen, zum Beispiel der Freien Wohlfahrtspflege oder einem Zweckverband angesiedelt werden, aber nicht bei den Jugendmigrationsdiensten (JMD), weil das von Seiten des Bundes als Doppelförderung bewertet werden würde. Die Entscheidung darüber, wer wo eingesetzt wird, trägt die Kommune.
Die Anzahl der Stellen, die beantragt werden können, orientiert sich am FlüAG-Schlüssel. Pro 100 geduldeter geflüchteter Menschen im Alter von 18 bis einschließlich 27 Jahre wird eine Stelle gefördert (Schlüssel 1:100). Kreisfreie Städte, Kreise und kreisangehörige Städte und Gemeinden mit einer geschäftsführenden Stelle erhalten zur Umsetzung des Teilhabemanagements jedoch mindestens eine halbe Stelle. Bei 75 zu betreuenden Personen und mehr ist davon auszugehen, dass der Aufwand vor Ort die Förderung für einen vollen Stellenanteil rechtfertigt.
Es wird aktuell eine Datenbank erarbeitet, die den Kommunen zur Verfügung gestellt wird. Diese soll die Passgenauigkeit von Angebot und Nachfrage für den Bildungsverlauf der einzelnen Geflüchteten stärken.
Dies muss individuell in der Kommune organisiert werden.
Nein. Die Anzahl der THM richtet sich nach der Anzahl der Geduldeten, die bei der ersten Antragstellung zugrunde lag. Diese Zahl der ersten Antragstellung „friert ein“.
Nein, es können nur Personalausgaben abgerechnet werden.
Nein, Antragsteller für Baustein 1 – 5 und Baustein 6 sind nicht unbedingt identisch. Auch Kommunen, die kein Teilhabemanagement haben, können einen Antrag für die Bausteine 1 – 5 Stellen.
Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent, das heißt Haushaltssicherungskommunen können bei Baustein 6 (Teilhabemanagement) einen Eigenanteil von nur 10 Prozent erbringen.
Straftäter sind ausgeschlossen. Personengruppen, die nicht mitwirken, werden nicht kategorisch ausgeschlossen.
Bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender, ganzjähriger Maßnahmen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und eine Änderung der Fördervoraussetzungen nicht eingetreten ist, handelt es sich um eine Fortsetzungsmaßnahme. Der Antrag muss bereits in 2019 gestellt und bewilligt worden sein.
Der Jugendliche wird auch bei einem Rechtskreiswechsel weiterhin durch den Teilhabemanager begleitet. Wäre dies nicht der Fall könnten Prozesserfolge nicht nachhaltig dargestellt werden.
Hierfür ist eine gute Kooperation und Kommunikation mit der Ausländerbehörde ein erfolgversprechender Ansatz. In der Regel wirken die Ausländerbehörden in „Gemeinsam klappt's“ in der Bündniskerngruppe mit.
Die Kooperation mit der Ausländerbehörde ist zwingend, um die Straftäter auszuschließen.