
F3. Nachträglicher
Erwerb des Hauptschulabschlusses
Der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses (Klasse9/10A) – mit integrierter Sprachförderung und mit Kursen zu Stärkung der Kompetenz „Lernen lernen“ – hat das Ziel, den Einstieg in Ausbildung und Beschäftigung zu verbessern. Er richtet sich an die Zielgruppe, die keinen Zugang zu einer Regelschule hat.

Unsere Ziele
Hauptschulabschluss nachholen
Um beruflich gute Perspektiven zu haben, wird als Grundlage ein Schulabschluss benötigt. Daher wird das Nachholen eines Abschlusses ermöglicht. So sollen die Chancen auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt entscheidend verbessert werden.
Sprachkompetenzen ausbauen
Die Sprachkompetenz ist eine grundlegende Fähigkeit um in der Schule und später im Beruf erfolgreich zu sein und soll bei Bedarf gesteigert werden.
Lernen helfen
Wer richtig lernt, kann mehr erreichen. Selbstmotivation, Selbstorganisation und Lernstrategien sind Kompetenzen die den Teilnehmenden vermittelt werden sollen.
FAQ - Förderbaustein 3 Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses
Berufskollegs können den FB 3 unter bestimmten Voraussetzungen durchführen. Dabei ist folgendes zu beachten:
Das Berufskolleg lässt sich zu den Trägern nach § 10 Abs. 7 i.V.m. § 23 SchulG zuordnen und bietet die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (HSA) nach APO-WbK an.
- Es kommen nur Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung in Teilzeit (vgl. §18n Anlage A APO-BK) mit einem entsprechenden Maßnahmeträger in Frage, um Doppelförderung auszuschließen. Dabei ist zu beachten, dass eine Zusammenarbeit der Lernorte auch durch die Bereitstellung von Werkstätten und Unterrichtsräumen in den Berufskollegs erfolgen kann, beispielsweise bei gemeinsamen Beratungsterminen oder zeitlich begrenzten Projekten. Soweit Schulträgeraufgaben betroffen sind, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich.
- Eine ausschließliche Wahrnehmung von Trägeraufgaben im Berufskolleg ist nicht zulässig (VV § 21 b) Anlage A APO-BK).
Nähere Informationen können dem Auszug aus der Verordnung über die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufskollegs (APO-BK) entnommen werden:
§ 1 Bildungsziele des Berufskollegs
…
(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen und führen in einem differenzierten Unterrichtssystem einzel- und doppeltqualifizierend zu beruflicher Bildung (berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Berufsabschlüsse und berufliche Weiterbildungsabschlüsse) und dem Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II. Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.
Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung werden in Teilzeitform und in Vollzeitform (für schulpflichtige Personen unter 18 Jahren im Rahmen der Internationalen Förderklassen) angeboten (vgl. § 21.1 Anlage A APO-BK). In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvorbereitender Maßnahmen abzustimmen (vgl. § 21.2 Anlage A APO-BK). Hier werden Jugendliche aufgenommen, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden oder an Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teilnehmen (§ 22.2 Anlage A APO-BK). Ziel ist es Doppelförderung auszuschließen, denn das Vollzeit-Format wird über das Schulministerium als Regelstruktur gefördert.
Anstelle der Unterschrift des Teilnehmenden stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Die Bestätigung der Durchführung des Unterrichts wird vom Teilnehmenden mit seinem Namen, Datum des Unterrichtstags und Namen der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins entweder per Mail, WhatsApp oder SMS nachgewiesen.
- Ein Screenshot vom Handy- oder Telefondisplay der Lehrkraft mit geschwärzter Nummer des Teilnehmenden unter Angabe des Unterrichtstags und Namen des Teilnehmenden sowie Name der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins wird auch als Bescheinigung anerkannt.
- Ein Telefonvermerk/Videokonferenzvermerk der Lehrkraft mit Angaben von Datum der Durchführung des Unterrichts und Name des Teilnehmenden, der von der zuweisenden Stelle mitgezeichnet wird, wird ebenfalls als Nachweis akzeptiert. Bei der zuweisenden Stelle kann es sich um den Teilhabermanager*in, dem Träger, die zentrale oder die geschäftsführende Stelle handeln.
Zu bevorzugen ist die Variante, die für die Lehrkraft und den Teilnehmenden am praktikabelsten ist.
- Auch für die nach §6 WbG durchgeführten Schulabschlusslehrgänge ist es möglich, dass an Stelle von Englisch gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung die Benotung in einer anderen Fremdsprache (Muttersprache) möglich ist.
- Zu den rechtlichen Grundlagen siehe dazu die Anlagen: §10 der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sek I in Einrichtungen der Weiterbildung sowie BASS 13 - 61 Nr. 1, hier: VV zu §9.52, was auch gültig ist für die Volkshochschulen.
Ansprechpartner sind die zuständigen schulfachlichen Dezernate (Oberste Schulaufsicht) in den Bezirksregierungen.
Gefördert werden Maßnahmen für die Teilnahme an Kursen für den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (Klasse 9/10a) mit integrierter Sprachförderung sowie flankierender Stärkung der Kompetenz „Lernen lernen“. Hierbei handelt es sich um erweiterte Angebote zum Erwerb von Lern- und Arbeitstechniken sowie von lebensweltlichen, sozialen und anderen Schlüsselkompetenzen. Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Förderbedarf der Teilnehmenden, um erfolgreich mit einem Hauptschulabschluss die Maßnahme zu beenden.
- Ziel ist das Nachholen eines Hauptschulabschlusses (9/ 10 A) i. d. R. in bis zu 3 Semestern.
- Als erforderliche Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses werden entsprechend der Internationalen Förderklassen (IF) in Berufskollegs für geflüchtete Jugendliche 1.440 UE zugrunde gelegt. Dabei sind die Zusatzmodule Deutsch als Fremdsprache bzw. Deutsch als Zweitsprache (DaF/DaZ) sowie „Lernen lernen“, die flankierend zum Fachunterricht erteilt werden müssen, inklusive zu verstehen. Das bedeutet im Rahmen von 1.440 UE sind die 300 UE DaF/DaZ und „Lernen lernen“ miteinkalkuliert. Konkret heißt das: 1.440 UE Gesamt – 300 UE DaF/DaZ – 300 UE Lernen lernen = 840 UE Fachunterricht
- Bei heterogenen Kursen, die eine geringere Anzahl an UE für den Fachunterricht vorsehen als die 840 UE Fachunterricht, die für die Gesamtanzahl von 1.440 UE als erforderlich zugrunde gelegt werden, sollten den Teilnehmenden der Zielgruppe der Landesinitiative die Möglichkeit eingeräumt werden, in einem Folge- bzw. Wiederholungskurs im Rahmen der erforderlichen Anzahl der UE einen Abschluss (9/10A) zu erwerben. Wird der Abschluss im Rahmen der geringeren UE erreicht, ist die erforderliche Anzahl von 840 UE nicht mehr bindend.
- Eine Reduktion der UE soll im Rahmen des Fachunterrichts nur dann möglich sein, wenn bereits bestehende heterogene Kurse den Fachunterricht in geringerem Umfang als die 840 UE vorsehen. Von der Möglichkeit einer Reduktion der UE unberührt bleiben weiterhin die Zusatzmodule DaF/DaZ sowie „Lernen lernen“.
- Die Anzahl von maximal 30 Unterrichtseinheiten pro Woche soll i. d. R. nicht überschritten werden.
- Jeder Kurs hat mit einer individuellen Sprachstandsermittlung zu beginnen.
- Die Kursgröße muss zu Kursbeginn bei mindestens 8 und höchstens 16 Teilnehmenden liegen. Dabei wird eine Startphase von 8 Wochen gewährt, in der die Anzahl von Teilnehmenden von den zuvor genannten Mindest- und Maximalwerten variieren kann.
- Die Pauschale wird bis zum Ende der Maßnahme für die Teilnehmenden gewährt, die innerhalb der ersten acht Wochen in die Maßnahme eintreten.
- Der Unterricht soll in Kleingruppen erfolgen mit mindestens 8 und maximal 16 Teilnehmenden.
- Dabei können für die Teilnehmenden entweder eigene homogene Kurse/ Klassen, bestehend aus ausschließlich Teilnehmenden des Programms „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ eingenrichtet werden. Hier sind die Ausgaben für den Fachunterricht und die verpflichtenden Zusatzmodule DaF/ DaZ und „Lernen lernen“ förderfähig. Oder sie nehmen an bestehenden Kursen zusätzlich unter Berücksichtigung der vorgenannten Höchstgrenze teil bei denen die Programmteilnehmenden in bestehende, heterogene Kurse integriert werden. Hier wird der Fachunterricht bereits durch einen anderen Zuwendungsgeber bereitgestellt. Bei Zuweisung von Teilnehmenden in einen solchen durch einen anderen Zuwendungsgeber finanzierten Kurs sind nur noch die Ausgaben für die Erteilung der Zusatzinhalte DaF/ DaZ und die Kompetenzbildung „Lernen lernen“ förderfähig.
- Nach Kursbeginn können in den ersten 8 Wochen dann neue Teilnehmende zugewiesen werden, wenn die Sprachstandsermittlung und eine Erfolgsprognose davon ausgehen, dass der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses noch möglich ist.
- Die Unterrichtseinheiten sollen ggf. durch das Coaching (Förderbaustein 1) flankiert werden, so dass eine individuelle Betreuung der Teilnehmenden erfolgen kann.
Lernorte sind rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach §14 des Weiterbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen sowie Träger von Schulen nach §10 Abs. 7 i. V. m. §23 SchulG, die Bildungsgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Weiterbildungskollegs (APO-Wbk) anbieten.
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
Das Angebot soll die schulischen Unterrichtsfächer und Lernbereiche gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen enthalten. Ergänzend zum Fachunterricht sollen Deutsch als Fremdsprache (DaF/ DaZ) und Kurse zur Stärkung der Kernkompetenz „Lernen lernen“ angeboten werden. Durch die zusätzlichen Angebote sollen Überforderung und Abbrüche vermieden und das Erreichen des Abschlusses unterstützt werden.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Nachweis der Teilnahme ist durch eine monatliche Teilnahmebescheinigung zu erbringen, in der die durchgeführten Unterrichtsstunden und zusätzlichen Kurse zur Sprachförderung und zur Kompetenzentwicklung „Lernen lernen“ zu dokumentieren sind. Dieser ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Anträge für die Förderbausteine 1 – 4 sollen bis spätestens 31.01.2020 (Ordnungsfrist) gestellt werden und sind bis spätestens zum 31.03.2020 (Ausschlussfrist) zu stellen. Anträge, die bis zum 31.01.2020 eingereicht werden, werden vorrangig geprüft.
Downloads
Der Förderantrag für den Förderbaustein 3 und weitere Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg zur Verfügung:
Hier gelangen Sie zu den Informationen und Downloads zum Förderbaustein 3.
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