Die berufsbegleitende Qualifizierung und Weiterbildung sowie berufsbezogene Sprachförderung über den Arbeitgeber hat das Ziel, die beruflichen und sprachlichen Kompetenzen des Arbeitnehmers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit zu verbessern. Dieser Förderbaustein soll während der Ausbildung oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung genutzt werden.
Unsere Ziele
Für die Qualifikation für den Beruf und das Arbeitsleben sind gute Sprachkenntnisse unerlässlich, sie sollen daher auch berufsbegleitend weiter gefördert werden.
Durch Qualifizierungen und Weiterbildungen sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmenden berufsbegleitend verbessert werden.
Bestehende Arbeitsverhältnisse sollen auch im Sinne der Unternehmen stabilisiert werden.
Anstelle der Unterschrift des Teilnehmenden stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
Zu bevorzugen ist die Variante, die für die Lehrkraft und den Teilnehmenden am praktikabelsten ist.
Gefördert werden Maßnahmen für eine niedrigschwellige berufsbegleitende Qualifizierung und Weiterbildung sowie berufsbezogene Sprachförderung mit Anmeldung über den Arbeitgeber. Die Höchstgrenze an Qualifizierungsstunden je Teilnehmenden liegt bei 30 Stunden pro Woche.
Der Förderbaustein 2 kann in der Ausbildung, in einem Praktikum oder in einem Arbeitsverhältnis genutzt werden.
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
Die Qualifizierung und Weiterbildung sowie Sprachförderung können in einem Betrieb stattfinden oder auch in außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen, sofern sie beruflich notwendig sind und von anerkannten Bildungsträgern durchgeführt werden. Eine Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ist nicht erforderlich. Hingegen sind Anpassungsqualifizierungen, die ganz oder teilweise am Arbeitsplatz stattfinden, nicht förderfähig.
Voraussetzung für eine Förderung ist eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers zu der Notwendigkeit der Qualifizierung mit Angaben zur Dauer des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses. Diese Bestätigung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich.
Anträge für die Förderbausteine 1-4 sollen bis spätestens 31.01.2020 (Ordnungsfrist) gestellt werden und sind bis spätestens zum 31.03.2020 (Ausschlussfrist) zu stellen. Anträge, die bis zum 31.01.2020 eingereicht werden, werden vorrangig geprüft.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Nachweis der Qualifizierungsstunde ist durch eine monatliche Erklärung der Lehrkraft und eine monatliche Teilnahmebescheinigung der Teilnehmenden zu erbringen, in der die durchgeführten Qualifizierungsstunden zu dokumentieren sind. Diese sind von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Hierzu haben die Ministerien bereits Öffentlichkeitsarbeit betrieben und die Jobcenter informieren ebenfalls die Arbeitgeber.
Das ist eigentlich kein Fall von Gemeinsam klappt`s/Durchstarten in Ausbildung und Arbeit, weil der Jugendliche schon im System ist. Es sei denn, er benötigt den Förderbaustein 2 zur Stabilisierung. Abstimmung mit den andren Trägern über das Teilhabemanagement. Dafür existiert die Bündniskerngruppe. Hier ist eine Fallkonferenz anzuraten.
Wichtig: die Leistungen über das Regelsystem haben Vorrang und Durchstarten ist nachrangig, wenn der/die Auszubildende aufgrund von Aufenthaltsstatus Anspruch auf Regelleistung hat.
Downloads
Der Förderantrag für den Förderbaustein 2 und weitere Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg zur Verfügung: