
F2. Berufsbegleitende Qualifizierung und/ oder Sprachförderung
Die berufsbegleitende Qualifizierung und Weiterbildung sowie berufsbezogene Sprachförderung über den Arbeitgeber hat das Ziel, die beruflichen und sprachlichen Kompetenzen des Arbeitnehmers in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit zu verbessern. Dieser Förderbaustein soll während der Ausbildung oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung genutzt werden.

Unsere Ziele
Sprachentwicklung fördern
Für die Qualifikation für den Beruf und das Arbeitsleben sind gute Sprachkenntnisse unerlässlich, sie sollen daher auch berufsbegleitend weiter gefördert werden.
Qualifizierungen ermöglichen
Durch Qualifizierungen und Weiterbildungen sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten der Teilnehmenden berufsbegleitend verbessert werden.
Unternehmen unterstützen
Bestehende Arbeitsverhältnisse sollen auch im Sinne der Unternehmen stabilisiert werden.
FAQ - Förderbaustein 2 Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung
Der Förderbaustein 2 kann in der Ausbildung, in einem Praktikum oder in einem Arbeitsverhältnis genutzt werden.
Dazu können auch Schülerpraktika gehören, soweit diese eine gewisse Dauer haben und der (Ausbildungs-)betrieb die berufsbegleitenden Qualifizierung- oder Sprachförderung als erforderlich ansieht und diese angemeldet hat.
Der Förderbaustein kann in gewissem Maß auch zwischen einem Praktikum und einer Ausbildung oder vor einer Ausbildung, wenn zum Beispiel der Ausbildungsvertrag vorliegt, die Ausbildung aber erst 2 Wochen später beginnt und der (Ausbildungs-)betrieb den Bedarf und den Teilnehmenden angemeldet hat, genutzt werden.
Anstelle der Unterschrift des Teilnehmenden stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Die Bestätigung der Durchführung des Unterrichts wird vom Teilnehmenden mit seinem Namen, Datum des Unterrichtstags und Namen der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins entweder per Mail, WhatsApp oder SMS nachgewiesen.
- Ein Screenshot vom Handy- oder Telefondisplay der Lehrkraft mit geschwärzter Nummer des Teilnehmenden unter Angabe des Unterrichtstags und Namen des Teilnehmenden sowie Name der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins wird auch als Bescheinigung anerkannt.
- Ein Telefonvermerk/Videokonferenzvermerk der Lehrkraft mit Angaben von Datum der Durchführung des Unterrichts und Name des Teilnehmenden, der von der zuweisenden Stelle mitgezeichnet wird, wird ebenfalls als Nachweis akzeptiert. Bei der zuweisenden Stelle kann es sich um den Teilhabermanager*in, dem Träger, die zentrale oder die geschäftsführende Stelle handeln.
Zu bevorzugen ist die Variante, die für die Lehrkraft und den Teilnehmenden am praktikabelsten ist.
Gefördert werden Maßnahmen für eine niedrigschwellige berufsbegleitende Qualifizierung und Weiterbildung sowie berufsbezogene Sprachförderung mit Anmeldung über den Arbeitgeber. Die Höchstgrenze an Qualifizierungsstunden je Teilnehmenden liegt bei 30 Stunden pro Woche.
Zuwendungsempfangende sind die Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen.
Die Qualifizierung und Weiterbildung sowie Sprachförderung können in einem Betrieb stattfinden oder auch in außerbetrieblichen Weiterbildungsmaßnahmen, sofern sie beruflich notwendig sind und von anerkannten Bildungsträgern durchgeführt werden. Eine Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme nach Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) ist nicht erforderlich. Hingegen sind Anpassungsqualifizierungen, die ganz oder teilweise am Arbeitsplatz stattfinden, nicht förderfähig.
Voraussetzung für eine Förderung ist eine formlose Bestätigung des Arbeitgebers zu der Notwendigkeit der Qualifizierung mit Angaben zur Dauer des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses. Diese Bestätigung des Arbeitgebers ist zwingend erforderlich.
- rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Bildungseinrichtungen,
- die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Integrationskursträger,
- anerkannte Träger der Jugendhilfe aus dem Bereich der Jugendberufshilfe mit einschlägigen Erfahrungen oder
- Träger, die über eine Trägeranerkennung oder Maßnahmenanerkennung auf sonstiger gesetzlicher Basis verfügen (Sozialgesetzbuch/Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung, Bildungsurlaubsgesetz).
Anträge für die Förderbausteine 1 – 4 sollen bis spätestens 31.01.2020 (Ordnungsfrist) gestellt werden und sind bis spätestens zum 31.03.2020 (Ausschlussfrist) zu stellen. Anträge, die bis zum 31.01.2020 eingereicht werden, werden vorrangig geprüft.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. Der Nachweis der Qualifizierungsstunde ist durch eine monatliche Erklärung der Lehrkraft und eine monatliche Teilnahmebescheinigung der Teilnehmenden zu erbringen, in der die durchgeführten Qualifizierungsstunden zu dokumentieren sind. Diese sind von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Hierzu haben die Ministerien bereits Öffentlichkeitsarbeit betrieben und die Jobcenter informieren ebenfalls die Arbeitgeber.
Das ist eigentlich kein Fall von Gemeinsam klappt`s/Durchstarten in Ausbildung und Arbeit, weil der Jugendliche schon im System ist. Es sei denn, er benötigt den Förderbaustein 2 zur Stabilisierung. Abstimmung mit den andren Trägern über das Teilhabemanagement. Dafür existiert die Bündniskerngruppe. Hier ist eine Fallkonferenz anzuraten.
Wichtig: die Leistungen über das Regelsystem haben Vorrang und Durchstarten ist nachrangig, wenn der/die Auszubildende aufgrund von Aufenthaltsstatus Anspruch auf Regelleistung hat.
Downloads
Der Förderantrag für den Förderbaustein 2 und weitere Informationen stehen Ihnen auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg zur Verfügung:
Hier gelangen Sie zu den Informationen und Downloads zum Förderbaustein 2.
Hier gelangen Sie zur Übersicht aller Förderbausteine.
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