Mit MPK-Beschluss vom 07.04.2022 wurde beschlossen, dass ukrainische Geflüchtete zum 01.06.2022 einen direkten Zugang zu Leistungen des SGB-II und SGB-XII erhalten.
Den MPK-Beschluss finden Sie hier.
Weiterhin ist die Nutzung der Angebote von Durchstarten für ukrainische Geflüchtete möglich. Auch bereits vor einer Registrierung der Personen in den Ausländerbehörden ist eine Aufnahme der ukrainischen Geflüchteten in die Förderbausteine der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ möglich. Damit soll eine schnelle und niedrigschwellige Unterstützung ermöglicht werden, sofern die erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern (ab 1.6.22) erfolgt.
Mit Schreiben vom 10.03.2022 von Herrn Staatssekretär Dr. Heller wurden die Angebote bereits geöffnet.
Das Original-Schreiben finden Sie hier.
Allerdings gehören Geflüchtete aus der Ukraine ab dem 01.06.2022 zur sekundären Zielgruppe im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“.
Vor Aufnahme ist somit, wie bei anderen Personen aus der sekundären Zielgruppe eine Abstimmung mit Jobcentern (JC) und Agenturen für Arbeit (AA) zwingend erforderlich. Die Förderinstrumente des Regelsystems haben selbstverständlich Vorrang. Die Förderbausteine von Durchstarten können aber im Vorfeld oder parallel genutzt werden.
Bis zum 01.06.2022 gilt: Mit der Anwendung der „EU-Massenzustrom-Richtlinie“ und des §24 AufenthG, dass Geflüchtete aus der Ukraine zunächst einen vorübergehenden Schutzstatus und damit eine Aufenthaltserlaubnis mit unmittelbarem Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Zugleich erhalten sie Asylbewerberleistungen, obwohl sie nicht in das Asylverfahren münden. Sie sind somit von den SGB II Leistungen der JC ausgeschlossen. Sie haben allerdings Anspruch auf SGB III Leistungen der Agenturen für Arbeit. Aufgrund des SGB III Zugangs muss vorab eine Abstimmung mit den Agenturen für Arbeit vorgenommen werden. Auch in diesem Fall haben die Unterstützungsleistungen des SGB III Regelsystems selbstverständlich Vorrang. Allerdings können die Förderbausteine von Durchstarten im Vorfeld oder parallel zu den Maßnahmen der Agentur für Arbeit angeboten werden.
Eine Übersicht über die Förderinstrumente des SGB-III der Bundesagentur für Arbeit für ukrainische Geflüchtete finden Sie hier.
Laut Definition in der RL der Initiative „Durchstarten“ besteht die Zielgruppe (ZG) aus:
- Hauptzielgruppe von Geduldteten und Gestatten im Alter von 18-27 Jahren, die keinen oder nachrangigen Zugang zu SGB-Leistungen und Integrationskursen haben
- Sekundäre Zielgruppe von jungen Menschen mit individuellem Unterstützungsbedarf (d.h. auch anerkannte Geflüchtete mit Zugang zu SGB II, EU-Bürger, sogar deutsche Staatsbürger, z.B. mit Migrationshintergrund, die einen ähnlichen Unterstützungsbedarf haben)
Bei der Aufnahmen von Personen aus der sekundären ZG muss eine Abstimmung mit JC und AA vorgenommen werden, damit eine Doppelförderung der Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
Zur Arbeitserleichterung kann z.B. eine gebündelte Abstimmung zu mehreren Fällen mit den JC/ AA erfolgen, damit der Aufwand möglichst gering ist (s. Beispiel Excel-Liste).
Vereinfachtes Verfahren und Ermessenspielräume:
Das vereinfachte Verfahren gilt auch für ukrainische Geflüchtete. Somit wird Kreisen und kreisfreien Städten die Entscheidung überlassen, welche Teilnehmende aufgenommen werden. Denn nur sie kennen die Bedarfe der potentiellen Teilnehmenden, die Angebote Dritter vor Ort und die Auslastung der eigenen Maßnahmen.
Es wurde ermöglicht, in allen Förderbausteinen der Initiative Personen aus der sekundären Zielgruppe aufzunehmen, für den Fall, dass aufgrund einer zu geringen Teilnehmendenzahl aus der Hauptzielgruppe die Maßnahmen nicht starten oder nicht stattfinden können. (Intention: Die Kurse sollen starten, sollen fortgesetzt werden, sollen nicht abgebrochen werden, nur weil Personen aus der Hauptzielgruppe wegbleiben).
In Bezug auf das Alter der Zielgruppe gelten auch entsprechende Ermessenspielräume und die Entscheidungshoheit der Kommunen. Dabei sollen in der Regel junge Geflüchtete im Alter zwischen 18 und 27 Jahren von den Maßnahmen profitieren. Je näher das Alter der aufzunehmenden Person an der Altersgruppe von 18-27 Jahren liegt, umso einfacher ist es Ermessen auszuüben. Bei der Einschätzung sollte der Blick darauf gerichtet werden, inwieweit und wie sinnvoll die Maßnahme zur Arbeitsmarktintegration der Person beitragen kann.
Es ist auch bei diesem vereinfachten Verfahren weiterhin erforderlich, dass im Einzelnen dokumentiert wird, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wird und dokumentiert wird, dass eine Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgt ist. Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Es reicht aus, die Unterlagen quartalsweise „gebündelt“ zu den Auszahlungsterminen (15.2./ 15.5./ 15.8 & 15.11) zur reinen Information an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Es gilt weiterhin, dass das Verhältnis aus Haupt-/ bzw. sekundärer Zielgruppe in den Förderbausteinen im Durchschnitt und für alle laufenden Förderbausteine in dem Kreis/der kreisfreien Stadt im gesamten Durchführungszeitraum zu betrachten ist. Das bedeutet, wenn in einem Monat oder in den ersten/ in einigen Monaten insgesamt betrachtet in den Förderbausteinen die Anzahl an Teilnehmenden aus der sekundären Zielgruppe überwiegt, dann kann dies in den Folgemonaten ausgeglichen werden, indem weiterhin versucht wird, Personen aus der Hauptzielgruppe für die Teilnahme an allen umgesetzten Förderbausteinen zu gewinnen.