Mit Schreiben vom 10.03.2022 hat Herr Staatssekretär Dr. Heller auf die Nutzung der Angebote von Durchstarten zur Unterstützung von Geflüchteten aus der Ukraine verwiesen.
Das Original-Schreiben finden Sie hier.
Mit der Anwendung der „EU-Massenzustrom-Richtlinie“ und des §24 AufenthG haben die Geflüchteten aus der Ukraine einen vorübergehenden Schutzstatus und damit eine Aufenthaltserlaubnis mit unmittelbarem Zugang zum Arbeitsmarkt. Zugleich erhalten sie Asylbewerberleistungen, obwohl sie nicht in das Asylverfahren münden. Sie sind somit von den SGB-II-Leistungen (der JC) ausgeschlossen. Sie haben allerdings Anspruch auf SGB-III-Leistungen (der Agenturen für Arbeit).
Eine Übersicht über die Förderinstrumente für ukrainische Geflüchtete der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier.
Eine Einschätzung des IQ-Netzwerks zu Sozialleistungen nach Aufenthaltsgesetz §24 finden Sie hier.
Laut nachstehender Definition in der RL der Initiative „Durchstarten“ besteht die Zielgruppe aus:
- Hauptzielgruppe von Geduldteten und Gestatten im Alter von 18-27 Jahren, die keinen oder nachrangigen Zugang zu SGB-Leistungen und Integrationskursen haben
- Sekundäre Zielgruppe von jungen Menschen mit individuellem Unterstützungsbedarf (d.h. auch anerkannte Geflüchtete mit Zugang zu SGB II, EU-Bürger, sogar deutsche Staatsbürger, z.B. mit Migrationshintergrund, die einen ähnlichen Unterstützungsbedarf haben)
Sonderfall ukrainische Geflüchtete:
In diesem Fall liegt eine neue Situation vor. Aufgrund der oben beschriebenen Konstellation, können die ukrainischen Geflüchteten - aktuell - weder zu Hauptzielgruppe noch zu sekundären Zielgruppe gezählt werden.
Bei der Aufnahmen von Personen aus der sekundären ZG muss eine Abstimmung mit JC und AA vorgenommen werden, damit eine Doppelförderung der Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen des Regelsystems haben selbstverständlich Vorrang. Die Maßnahmen von Durchstarten können aber im Vorfeld oder parallel zu Maßnahmen von JC und AA stattfinden.
Bei der Aufnahmen von ukrainischen Geflüchteten muss aufgrund des SGB-III-Zugangs eine Abstimmung mit den Agenturen für Arbeit vorgenommen werden. Die Maßnahmen des Regelsystems (Agenturen für Arbeit) haben selbstverständlich Vorrang. Allerdings können die Maßnahmen von Durchstarten im Vorfeld oder parallel zu den Maßnahmen der Agentur für Arbeit angeboten werden.
Vereinfachtes Verfahren und Ermessenspielräume:
Das vereinfachte Verfahren gilt auch für ukrainische Geflüchtete. Somit wird Kreisen und kreisfreien Städten die Entscheidung überlassen, welche Teilnehmende aufgenommen werden. Denn nur sie kennen die Bedarfe der potentiellen Teilnehmenden, die Angebote Dritter vor Ort und die Auslastung der eigenen Maßnahmen.
Es wurde ermöglicht, in allen Förderbausteinen der Initiative Personen aus der sekundären Zielgruppe aufzunehmen, für den Fall, dass aufgrund einer zu geringen Teilnehmendenzahl aus der Hauptzielgruppe die Maßnahmen nicht starten oder nicht stattfinden können. (Intention: Die Kurse sollen starten, sollen fortgesetzt werden, sollen nicht abgebrochen werden, nur weil Personen aus der Hauptzielgruppe wegbleiben). Dasselbe gilt auch für ukrainische Geflüchtete.
In Bezug auf das Alter der Zielgruppe gelten auch entsprechende Ermessenspielräume und die Entscheidungshoheit der Kommunen. Dabei sollen in der Regel junge Geflüchtete im Alter zwischen 18 und 27 Jahren von den Maßnahmen profitieren. Je näher das Alter der aufzunehmenden Person an der Altersgruppe von 18-27 Jahren liegt, umso einfacher ist es Ermessen auszuüben. Bei der Einschätzung sollte der Blick darauf gerichtet werden, inwieweit und wie sinnvoll die Maßnahme zur Arbeitsmarktintegration der Person beitragen kann.
Es ist auch bei diesem vereinfachten Verfahren weiterhin erforderlich, dass im Einzelnen dokumentiert wird, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wird und dokumentiert wird, dass eine Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgt ist. Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Es reicht aus, die Unterlagen quartalsweise „gebündelt“ zu den Auszahlungsterminen (15.2./ 15.5./ 15.8 & 15.11) zur reinen Information an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Es gilt weiterhin, dass das Verhältnis aus Haupt-/ bzw. sekundärer Zielgruppe in den Förderbausteinen im Durchschnitt im Verlauf des Kalenderjahres und für alle laufenden Förderbausteine in dem Kreis/der kreisfreien Stadt im gesamten Durchführungszeitraum zu betrachten ist. Das bedeutet, wenn in einem Monat oder in den ersten/ in einigen Monaten insgesamt betrachtet in den Förderbausteinen die Anzahl an Teilnehmenden aus der sekundären Zielgruppe überwiegt, dann kann dies in den Folgemonaten ausgeglichen werden, indem weiterhin versucht wird, Personen aus der Hauptzielgruppe für die Teilnahme an allen umgesetzten Förderbausteinen zu gewinnen.