Durchstarten in Ausbildung und Arbeit
Eine Initiative der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Worum geht es?
Sprache, (Aus)Bildung und Arbeit sind der Schlüssel für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und damit fundamental für eine gelingende Integration. In Nordrhein-Westfalen leben aktuell rund 23.000 junge Geflüchtete, die in den Kommunen nur geduldet oder gestattet sind und nicht oder nur eingeschränkt von den Unterstützungsangeboten der Arbeitsförderung profitieren können. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat deshalb die Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ mit einem Fördervolumen von 50 Millionen Euro ins Leben gerufen, die mit Hilfe von speziellen Förderangeboten Menschen mit individuellem Unterstützungsbedarf, insbesondere junge Geflüchtete im Alter von 18 bis 27 Jahren, bei ihrem Weg in Ausbildung und Arbeit unterstützen soll. „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ baut auf die Initiative Gemeinsam klappt's auf. Die Intitiative „Gemeinsam klappt's“ lief am 31.12.2022 aus.
Wer steckt dahinter?
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) und das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (ehemals MKFFI) tragen die Initiative gemeinsam. Die Initiative stellt sechs Förderbausteine bereit, die miteinander kombiniert und dazu genutzt werden können, insbesondere die Chancen von jungen geflüchteten Menschen auf nachhaltige Integration zu erhöhen, damit sie mittelfristig ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten können.
Unsere Minister zur Initiative

„Die Initiative leistet einen wichtigen Beitrag dazu, dass besonders jungen geduldeten und gestatteten erwachsenen Menschen Perspektiven in der Gesellschaft eröffnet werden. Durch Qualifizierung, Aus-und Weiterbildung können Teilhabechancen eröffnet und mittelfristig auch ihr Aufenthaltsstatus gesichert werden.“
Josefine Paul
Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen

„Von der Initiative profitieren zudem die Unternehmen, die unbürokratischere Möglichkeiten zur Deckung des Fachkräftebedarfs erhalten. Außerdem können Kommunen den ihnen zugewiesenen jungen Geflüchteten Wege aufzeigen, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern – unabhängig von Transferleistungen.“
Karl-Josef Laumann
Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Aktuelle Meldungen & Termine
Unsere Förderbausteine
FAQ - Allgemein
Vor dem Hintergrund des Entlastungspakets der Bundesregierung und des 9€ Tickets gilt, dass die Pauschale weiterhin in voller Höhe (i.H.v. 30€ monatlich) ausgezahlt wird und keine Änderung in der Förderung vorgenommen wird. Es wird davon ausgegangen, dass etwaige Restmittel im Sinne der Umsetzung der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ verwendet werden.
Auch bereits vor einer Registrierung der Personen in den Ausländerbehörden ist eine Aufnahme der ukrainischen Geflüchteten in die Förderbausteine der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ möglich. Damit soll eine schnelle und niedrigschwellige Unterstützung ermöglicht werden, sofern die erforderliche Abstimmung mit den zuständigen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcentern (ab 1.6.22) erfolgt. Die Maßnahmen der Agenturen für Arbeit und zukünftig die der Jobcenter sind vorrangig zu nutzen. Allerdings können die Förderbausteine von Durchstarten im Vorfeld oder parallel angeboten werden.
Vereinfachtes Verfahren und Ermessensspielräume:
Das vereinfachte Verfahren gilt auch für ukrainische Geflüchtete. Somit wird Kreisen und kreisfreien Städten die Entscheidung überlassen, welche Teilnehmende aufgenommen werden. Denn nur sie kennen die Bedarfe der potentiellen Teilnehmenden, die Angebote Dritter vor Ort und die Auslastung der eigenen Maßnahmen.
Es wurde ermöglicht, in allen Förderbausteinen der Initiative Personen aus der sekundären Zielgruppe aufzunehmen, für den Fall, dass aufgrund einer zu geringen Teilnehmendenzahl aus der Hauptzielgruppe die Maßnahmen nicht starten oder nicht stattfinden können. (Intention: Die Kurse sollen starten, sollen fortgesetzt werden, sollen nicht abgebrochen werden, nur weil Personen aus der Hauptzielgruppe wegbleiben). Dasselbe gilt auch für ukrainische Geflüchtete.
In Bezug auf das Alter der Zielgruppe gelten auch entsprechende Ermessensspielräume und die Entscheidungshoheit der Kommunen. Dabei sollen in der Regel junge Geflüchtete im Alter zwischen 18 und 27 Jahren von den Förderbausteinen profitieren. Je näher das Alter der aufzunehmenden Person an der Altersgruppe von 18-27 Jahren liegt, umso einfacher ist es Ermessen auszuüben. Bei der Einschätzung sollte der Blick darauf gerichtet werden, inwieweit und wie sinnvoll der Förderbaustein zur Arbeitsmarktintegration der Person beitragen kann.
Es ist auch bei diesem vereinfachten Verfahren weiterhin erforderlich, dass im Einzelnen dokumentiert wird, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wird. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Dokumentation zur Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit anzufertigen. Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Es reicht aus, die Unterlagen quartalsweise „gebündelt“ zu den Auszahlungsterminen (15.2./ 15.5./ 15.8 & 15.11) zur reinen Information an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Es gilt weiterhin, dass das Verhältnis aus Haupt-/ bzw. sekundärer Zielgruppe in den Förderbausteinen im Durchschnitt im Verlauf des Kalenderjahres und für alle laufenden Förderbausteine in dem Kreis/ der kreisfreien Stadt im gesamten Durchführungszeitraum zu betrachten ist. Das bedeutet, wenn in einem Monat oder in den ersten/ in einigen Monaten insgesamt betrachtet in den Förderbausteinen die Anzahl an Teilnehmenden aus der sekundären Zielgruppe überwiegt, dann kann dies in den Folgemonaten ausgeglichen werden, indem weiterhin versucht wird, Personen aus der Hauptzielgruppe für die Teilnahme an allen umgesetzten Förderbausteinen zu gewinnen.
Mit MPK-Beschluss vom 07.04.2022 wurde beschlossen, dass ukrainische Geflüchtete zum 01.06.2022 einen direkten Zugang zu SGB-II-Leistungen erhalten.
Ab dem 01.06.2022 gehören Geflüchtete aus der Ukraine damit zur sekundären Zielgruppe im Rahmen der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“.
Vor Aufnahme ist somit, wie bei anderen Personen aus der sekundären Zielgruppe eine Abstimmung mit den zuständigen Jobcentern/ Agenturen für Arbeit zwingend erforderlich. Die Förderinstrumente des Regelsystems haben selbstverständlich Vorrang. Die Förderbausteine von Durchstarten können aber im Vorfeld oder parallel in Anspruch genommen werden.
Bis zum 01.06.2022 gilt noch, dass bei der Aufnahme von ukrainischen Geflüchteten aufgrund des SGB III Zugangs eine Abstimmung mit den Agenturen für Arbeit vorgenommen werden muss. Die Regelinstrumente der Agenturen für Arbeit sind vorrangig zu nutzen. Allerdings können die Förderbausteine von Durchstarten im Vorfeld oder parallel angeboten werden.
Vereinfachtes Verfahren und Ermessensspielräume:
Das vereinfachte Verfahren gilt auch für ukrainische Geflüchtete. Somit wird Kreisen und kreisfreien Städten die Entscheidung überlassen, welche Teilnehmende aufgenommen werden. Denn nur sie kennen die Bedarfe der potentiellen Teilnehmenden, die Angebote Dritter vor Ort und die Auslastung der eigenen Maßnahmen.
Es wurde ermöglicht, in allen Förderbausteinen der Initiative Personen aus der sekundären Zielgruppe aufzunehmen, für den Fall, dass aufgrund einer zu geringen Teilnehmendenzahl aus der Hauptzielgruppe die Maßnahmen nicht starten oder nicht stattfinden können. (Intention: Die Kurse sollen starten, sollen fortgesetzt werden, sollen nicht abgebrochen werden, nur weil Personen aus der Hauptzielgruppe wegbleiben).
In Bezug auf das Alter der Zielgruppe gelten auch entsprechende Ermessensspielräume und die Entscheidungshoheit der Kommunen. Dabei sollen in der Regel junge Geflüchtete im Alter zwischen 18 und 27 Jahren von den Förderbausteinen profitieren. Je näher das Alter der aufzunehmenden Person an der Altersgruppe von 18-27 Jahren liegt, umso einfacher ist es Ermessen auszuüben. Bei der Einschätzung sollte der Blick darauf gerichtet werden, inwieweit und wie sinnvoll der Förderbaustein zur Arbeitsmarktintegration der Person beitragen kann.
Es ist auch bei diesem vereinfachten Verfahren weiterhin erforderlich, dass im Einzelnen dokumentiert wird, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wird. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Dokumentation zur Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit anzufertigen. Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Es reicht aus, die Unterlagen quartalsweise „gebündelt“ zu den Auszahlungsterminen (15.2./ 15.5./ 15.8 & 15.11) zur reinen Information an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Es gilt weiterhin, dass das Verhältnis aus Haupt-/ bzw. sekundärer Zielgruppe in den Förderbausteinen im Durchschnitt im Verlauf und für alle laufenden Förderbausteine in dem Kreis/ der kreisfreien Stadt im gesamten Durchführungszeitraum zu betrachten ist. Das bedeutet, wenn in einem Monat oder in den ersten/ in einigen Monaten insgesamt betrachtet in den Förderbausteinen die Anzahl an Teilnehmenden aus der sekundären Zielgruppe überwiegt, dann kann dies in den Folgemonaten ausgeglichen werden, indem weiterhin versucht wird, Personen aus der Hauptzielgruppe für die Teilnahme an allen umgesetzten Förderbausteinen zu gewinnen.
Mit dem vereinfachten Verfahren zur Förderung der sekundären Zielgruppe wird allen Kreisen und kreisfreien Städten die Entscheidung überlassen, in allen Förderbausteinen der Initiative Personen aus der sekundären Zielgruppe eigenverantwortlich (ohne vorherige Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde) aufzunehmen.
Geduldete und Gestattete bilden weiterhin die Hauptzielgruppe der Landesinitiative. Anerkannte Geflüchtete mit Aufenthaltstitel und SGB-II-Bezug oder auch Zugewanderte aus Südosteuropa etc. bilden die sekundäre Zielgruppe.
Bei Personen aus der sekundären Zielgruppe, ist die Nutzung der Förderbausteine zunächst mit den Jobcentern (JC) bzw. den Agenturen für Arbeit (AA) abzustimmen, um Doppelförderungen zu vermeiden. Das bedeutet, es sollte geprüft und abgestimmt werden, dass
- z.B. keine adäquaten Regelangebote für diese Person zur Verfügung stehen und/oder
- Angebote von Durchstarten z.B. aufgrund ihrer niedrigschwelligen Gestaltung geeigneter sind
- bzw. in Kombination oder parallel oder im Vorfeld zu den Maßnahmen des Regelangebots genutzt werden, um die Teilnehmenden aus der sekundäre Zielgruppe bei ihrer Arbeitsmarktintegration zu unterstützen.
Die Maßnahmen des Regelsystems haben selbstverständlich Vorrang. Die Förderbausteine von Durchstarten können aber im Vorfeld oder parallel angeboten werden.
Es ist auch bei diesem vereinfachten Verfahren weiterhin erforderlich, dass im Einzelnen dokumentiert wird, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wird und dokumentiert wird, dass eine Rücksprache mit dem zuständigen Jobcenter/ Agentur für Arbeit erfolgt ist. Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Es reicht aus, die Unterlagen quartalsweise „gebündelt“ zu den Auszahlungsterminen (15.2./ 15.5./ 15.8 & 15.11) zur reinen Information an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Die Anzahl der Teilnehmenden aus der Haupt-/ bzw. sekundären Zielgruppe in den Förderbausteinen sind zudem im Durchschnitt im Verlauf des Kalenderjahres und für alle laufenden Förderbausteine im gesamten Durchführungszeitraum zu betrachten.
Sowohl bei Jobcenter Kund*innen als auch bei Asylbewerberleistungsbeziehenden gilt, dass zusätzliche Einkommen immer auf die Sozialleistungen angerechnet werden können. Aus diesem Grund dürfen die Pauschalen für IT- und Fahrtkosten bzw. Kinderbetreuung nicht an die Teilnehmenden ausgezahlt werden, da es ansonsten zu einer Anrechnung kommen kann.
Im Rahmen der Fahrtkosten-Pauschale können z.B. Fahrtickets erworben und den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden. Mit der IT-Pauschale können z.B. leihweise zur Verfügung gestellt Leasing-Geräte wie Laptops finanziert werden.
Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass die Pauschalen für IT- und Fahrtkosten nicht auf die Sozialleistungen, die die Teilnehmenden beziehen, angerechnet werden.
Zielgruppe sind junge Menschen in Nordrhein-Westfalen mit individuellem Unterstützungsbedarf, insbesondere geflüchtete Menschen mit Duldung und Gestattung, die in der Regel 18 aber nicht älter als 27 Jahre alt sind und keinen oder nachrangigen Zugang zu SGB-Leistungen und Integrationskursen haben.
Die Teilnahme von geflüchteten Frauen soll in allen Förderbausteinen der Initiative insbesondere gefördert werden.
Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Personen: Gefährder oder ausreisepflichtige Personen mit schweren Straftaten.
Neu: Gefördert werden können auch Personen, die in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes für Geflüchtete (ZUE) untergebracht sind. Für die Teilnahme kommt in diesem Fall folgender Personenkreis in Betracht:
- Personen im laufenden Asylverfahren,
- Personen mit einer einfachen Ablehnung.
Von einer Teilnahme ausgeschlossen sind in den ZUE:
- Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen,
- Personen, deren Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,
- Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 AufenthG vorliegt oder die ein störendes Verhalten von vergleichbarem Gewicht zeigen.
Bei Maßnahmen, an denen in den zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) untergebrachten Personen teilnehmen können, erfolgt eine Abstimmung mit dem in der ZUE tätigen Betreuungsdienstleister hinsichtlich der Inhalte der von ihm angebotenen Kursen; bestenfalls baut die Maßnahme auf in der ZUE bereits bestehende Maßnahmen darauf auf.
Mit dem vereinfachten Verfahren zur Förderung der sekundären Zielgruppe wird allen Kreisen und kreisfreien Städten die Entscheidung überlassen, in allen Förderbausteinen der Initiative Personen aus der sekundären Zielgruppe eigenverantwortlich (ohne vorherige Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde) aufzunehmen.
Geduldete und Gestattete bilden weiterhin die Hauptzielgruppe der Landesinitiative. Anerkannte Geflüchtete mit Aufenthaltstitel und SGB II Bezug oder auch Zugewanderte aus Südosteuropa etc. bilden die sekundäre Zielgruppe.
Bei Personen aus der sekundären Zielgruppe, ist die Nutzung der Förderbausteine zunächst mit den Jobcentern (JC) bzw. den Agenturen für Arbeit (AA) abzustimmen, um Doppelförderungen zu vermeiden. Das bedeutet, es sollte geprüft und abgestimmt werden, dass
- z.B. keine adäquaten Regelangebote für diese Person zur Verfügung stehen und/oder
- Angebote von Durchstarten z.B. aufgrund ihrer niedrigschwelligen Gestaltung geeigneter sind
- bzw. in Kombination oder parallel oder im Vorfeld zu den Maßnahmen des Regelangebots genutzt werden, um die Teilnehmenden aus der sekundäre Zielgruppe bei ihrer Arbeitsmarktintegration zu unterstützen.
Die Maßnahmen des Regelsystems haben selbstverständlich Vorrang. Die Förderbausteine von Durchstarten können aber im Vorfeld oder parallel angeboten werden.
Es ist auch bei diesem vereinfachten Verfahren weiterhin erforderlich, dass im Einzelnen dokumentiert wird, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wird und dokumentiert wird, dass eine Rücksprache mit dem zuständigen Jobcenter/ Agentur für Arbeit erfolgt ist. Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Zur Arbeitserleichterung kann z.B. eine gebündelte Abstimmung zu mehreren Fällen mit den JC/ AA erfolgen, damit der Aufwand möglichst gering ist (s. Beispiel Excel-Liste).
Es reicht aus, die Unterlagen quartalsweise „gebündelt“ zu den Auszahlungsterminen (15.2./ 15.5./ 15.8 & 15.11) zur reinen Information an die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Die Anzahl der Teilnehmenden aus der Haupt-/ bzw. sekundären Zielgruppe in den Förderbausteinen sind zudem im Durchschnitt im Verlauf und für alle laufenden Förderbausteine im gesamten Durchführungszeitraum zu betrachten.
Vor allem sollen diejenigen von den Angeboten der Initiative profitieren, die keinen Zugang zum SGB II haben. Die Kommunen vor Ort erhalten die Verantwortung hinsichtlich der Teilnehmerdefinition/Zielgruppe. Es soll immer zunächst geprüft werden, ob ein Bezug von Regelleistungen möglich ist. Die Maßnahmen von Durchstarten sind folgerichtig nachrangig anzubieten. Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Personen: Gefährder oder ausreisepflichtige Personen mit schweren Straftaten.
Gefördert werden können auch Personen, die in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes für Geflüchtete (ZUE) untergebracht sind.
Für die Teilnahme kommt in diesem Fall folgender Personenkreis in Betracht:
- Personen im laufenden Asylverfahren,
- Personen mit einer einfachen Ablehnung.
Von einer Teilnahme ausgeschlossen sind in den ZUE:
- Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen,
- Personen, deren Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,
- Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 AufenthG vorliegt oder die ein störendes Verhalten von vergleichbarem Gewicht zeigen.
Bezogen auf den Baustein „F2 Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung“ sind darüber hinaus Menschen ausgeschlossen, die einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot unterliegen, zum Beispiel weil sie aus sicheren Herkunftsstaaten kommen und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag deshalb abgelehnt wurde.
Die Hauptzielgruppe sind junge Menschen mit Duldung und Gestattung. Diese soll vorrangig berücksichtigt werden. Die Initiative schließt allerdings die nachrangig zu betrachtenden Zielgruppen wie z.B. anerkannte Geflüchtete im SGB-II-Leistungsbezug oder Zugewanderte aus Südosteuropa, nicht aus. Es liegt in der Verantwortung der Kommunen, darauf zu achten, dass die überwiegende Mehrheit der Hauptzielgruppe angehört.
Das Verfahren zur Förderung der sekundären Zielgruppe, welches vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 11.02.2021 versandt wurde, wird wie folgt vereinfacht:
- Um Maßnahmestarts und Fortbestehen von Kursen aufgrund einer zu geringen Teilnehmendenzahl aus der Hauptzielgruppe nicht zu verhindern, können in allen Förderbausteinen Personen aus der sekundären Zielgruppe aufgenommen werden.
- Zukünftig muss die Aufnahme von sekundärer Zielgruppe nicht mehr beantragt werden. Es reicht aus, die zuvor genannten Unterlagen der Bewilligungsbehörde „gebündelt“ und zwar jeweils quartalsweise zu den Auszahlungsterminen (15.2., 15.5., 15.8, 15.11.) zur Information zuzusenden.
- Es ist weiterhin erforderlich, im Einzelnen zu dokumentieren, um welche Personen es sich handelt und aus welchen Gründen von der Hauptzielgruppe abgewichen wurde. Z.B. können Personen aus anderen Zielgruppen gefördert werden:
- wenn die Bedarfe der Menschen aus der Hauptzielgruppe vor Ort gedeckt sind und noch Ressourcen oder freie Plätze zur Verfügung stehen.
- wenn es Menschen gibt, die nicht zur Hauptzielgruppe gehören, aber denselben Bedarf haben und faktisch derzeit ebenfalls nicht an den Regelförderangeboten teilnehmen können, weil zurzeit kein Angebot des Regelsystems vorliegt.
Diese Unterlagen sind für eine mögliche Prüfung durch den Landesrechnungshof aufzubewahren.
Die Entscheidung, welche Teilnehmenden aufgenommen werden, liegt bei den Kommunen, denn nur sie kennen die Bedarfe der Zielgruppen, die Angebote Dritter und die Auslastung der eigenen Maßnahmen vor Ort. Eine enge Zusammenarbeit und Absprache mit den Institutionen des Regelsystems wird im Kontext der Zielgruppenerweiterung empfohlen. Auch in Bezug auf das Alter der Zielgruppe gelten Ermessenspielräume. In der Regel sollen junge Geflüchtete im Alter zwischen 18 und 27 Jahren von den Maßnahmen profitieren.
Die Kinderbetreuung kann im Rahmen eines temporären, niedrigschwelligen und kursbegleitenden Angebots organisiert werden (ähnlich wie z.B. die Beauftragung eines Babysitters). Die Kinderbetreuung ist demnach nicht gleichzusetzen mit einer regulären Kinderbetreuung in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege, die gemäß der Regularien des Kinderbildungsgesetzes des Landes NRW (KiBiz) angeboten wird.
Die Kinderbetreuung kann nicht durch Personen erfolgen, die mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben. Darüber hinaus sind keine weiteren Einschränkungen seitens des Landes vorgesehen. Etwaige Regularien in den Kommunen müssen beachtet werden.
Ja, die Kinderbetreuung kann sowohl für betreuungsbedürftige Kinder als auch der Schulpflicht unterliegenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit einer Pauschale von 130 Euro je Teilnehmenden pro Kind und Monat gefördert werden, sofern für die Kinder kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht.
Voraussetzung für die Gewährung der Kinderbetreuungspauschale ist, dass die Teilnehmenden gemäß der Anlage 10 eine Erklärung abgeben, dass:
- die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder im Zusammenhang mit der Teilnahme der Mutter oder des Vaters an der Maßnahme notwendig ist
- das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- das Kind mit dem Teilnehmenden in häuslicher Gemeinschaft lebt
- die Kinderbetreuung nicht durch Dritte gefördert wird
- die Kinderbetreuung nicht durch Personen erfolgt, die mit dem zu betreuenden Kind in einem Haushalt leben.
Diese Erklärung ist vom Zuwendungsempfangenden nachzureichen.
Daneben ist der Nachweis der Verwendung für die Pauschale zur Kinderbetreuung durch die Vorlage eines monatlichen Teilnehmernachweises zu erbringen. Hierfür ist das Muster gemäß Anlage 18 zu verwenden. Diese ist von der Lehrkraft beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.
Die gesetzliche Unfallversicherung, auch Tätigkeitsversicherung genannt, bezieht nur bestimmte Tätigkeiten in den Versicherungsschutz mit ein.
Gemäß §§ 2, 3, 6 SGB VII unterliegen abschließend aufgezählte Personenkreise dem Unfallversicherungsschutz:
- Arbeitnehmer/innen und Auszubildende in Betrieben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, § 7 Abs. 1, 2 SGB IV),
- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII),
- Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8b Alt. 1 SGB VII),
- Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen (§ 2 Abs. 1 Nr. 14a SGB VII),
- Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird.
Zu Nr. 1)
Hierrunter fallen auch betriebliche Praktika, wenn es diese auch in den Projekten gibt. In dieser Zeit besteht ein Versicherungsschutz über den Praktikumsbetrieb.
Zu Nr. 2)
Der Versicherungsschutz für beruflich Lernende erfasst nach vorläufiger Einschätzung nicht sämtliche Bestandteile der Maßnahme. Durch die Vorschrift werden auch Bildungsvorstufen zur beruflichen Betätigung unter Versicherungsschutz gestellt. Voraussetzung ist jedoch eine konkrete berufliche Zweckorientierung. Versichert sind Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung sogenannter berufsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich Abschlussprüfungen. Prinzipiell nicht ausreichend ist, wenn bei einer Maßnahme keine berufsspezifischen Kenntnisse, sondern nur allgemeine Grundlagenkenntnisse ohne Bezug auf ein bestimmtes Berufsgebiet vermittelt werden. Ein ebenfalls noch nicht hinreichend enger Bezug zu einer bestimmten Erwerbstätigkeit besteht z.B. bei allgemeinen Sprach- oder Integrationskursen. Auch genügt es nicht, wenn durch die Maßnahme erst die Berufsreife herbeigeführt werden soll, indem z.B. schulische Abschlüsse nachgeholt werden. Ferner sind Eignungsprüfungen vor Ausbildungsbeginn nicht erfasst, da dies eine Vorstufe zur beruflichen Bildung nach Nr. 2 darstellen. Ein Versicherungsschutz kann aber z.B. über Ziffer 4 gewährleistet sein.
Zu Nr. 3)
Schüler sind während des Besuchs der allgemein- oder berufsbildenden Schulen versichert. Dies erfordert u.a., dass die Personen in einem Schulrechtsverhältnis zu einer dem Schulrecht unterfallenden Bildungseinrichtung (staatliche Schulen, Ersatzschulen etc.) stehen. Ein Teil der Maßnahme könnte hierrüber abgesichert sein, wenn z.B. in Zusammenarbeit mit Schulen/Abendschulen etc. ein Schulabschluss nachgeholt wird. In aller Regel wird ein versicherter Schulbesuch im Sinne der Nr. 3) vorliegen.
Zu Nr. 4)
Personen, die der Meldepflicht nach dem SGB II und SGB III unterliegen und der Aufforderung der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, sind mit Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.
Zu Nr. 5)
Gemäß der Förderrichtlinie können in begründeten Ausnahmefällen auch anerkannte Geflüchtete im SGB-II-Leistungsbezug gefördert werden. Nehmen diese an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme oder Bildungsmaßnahme teil, sind sie durch den zuständigen Bildungsträger versichert. Ist im Rahmen einer beruflichen Bildungsmaßnahme ein Praktikum vorgesehen, besteht in der Regel auch hier Versicherungsschutz über die Bildungseinrichtung.
Durch den Hinweis auf die vielfältigen Individuallösungen ist eine pauschale Einschätzung hinsichtlich aller Förderbausteine schwierig. Daher ist jeder Einzelfall zu prüfen. Der Aufenthaltsstatus geflüchteter Menschen spielt dabei keine Rolle. Maßgebend für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist allein, ob die betreffende Person eine gesetzlich versicherte Tätigkeit im Inland ausübt. Eine Hospitation begründet z. B. keinen Unfallversicherungsschutz, ein Praktikum allerdings schon. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist der für den Praktikumsbetrieb zuständige Träger. Bezüglich der Absicherung im Coaching empfiehlt es sich, Kontakt mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger aufzunehmen. Diesem obliegt die Bewertung im Einzelfall.
Bei fehlendem Unfallversicherungsschutz übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung die ärztliche Versorgung der Teilnehmer*innen. Allerdings sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Leistungsfall Ansprüche nach dem AsylbLG. Das AsylbLG regelt Art und Höhe der Sozialleistungen für die zuvor genannten Menschen sowie für weitere durch das Ausländerrecht definierte Personenkreise, etwa für Geduldete oder Bürgerkriegsflüchtlinge. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus. Zu den Sozialleistungen des AsylbLG zählen auch Leistungen der gesundheitlichen Versorgung. Nähere Informationen können Sie der Internetseite: https://www.gkv-spitzenverband.de/presse/themen/fluechtlinge_asylbewerber/fluechtlinge.jsp entnehmen.
Anstelle der Unterschrift des Teilnehmenden stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Die Bestätigung der Beratung durch den Coach bzw. die Durchführung des Unterrichts wird vom Teilnehmenden mit seinem Namen, Datum der Beratung/Unterrichtstag und Namen des Coaches/Name der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins entweder per Mail, WhatsApp oder SMS nachgewiesen.
- Ein Screenshot vom Handy- oder Telefondisplay des Coaches respektive der Lehrkraft mit geschwärzter Nummer des Teilnehmenden unter Angabe von Datum der Beratung/Tag des Unterrichts und Namen des Teilnehmenden sowie Namen des Coaches/Name der Lehrkraft unter Angabe der Bezeichnung des Förderbausteins wird auch als Bescheinigung anerkannt.
- Ein Telefonvermerk/Videokonferenzvermerk des Coaches bzw. der Lehrkraft mit Angaben von Datum der Beratung/Durchführung des Unterrichts und Name des Teilnehmenden, der von der zuweisenden Stelle mitgezeichnet wird, wird ebenfalls als Nachweis akzeptiert. Bei der zuweisenden Stelle kann es sich um den Teilhabermanager*in, dem Träger, die zentrale oder die geschäftsführende Stelle handeln.
Zu bevorzugen ist die Variante, die für den Coach/Lehrkraft und den Teilnehmenden am praktikabelsten ist.
Eine Teilnahme von Geflüchteten aus dem Kreisgebiet an Maßnahmen in der betreffenden Großstadt (oder umgekehrt) ist grundsätzlich förderrechtlich zuwendungsfähig. Folgendes sollte dabei beachtet werden:
- Bitte stimmen Sie sich – als z. B. Geschäftsführende Stelle des betreffenden Kreises – immer und frühzeitig mit der Geschäftsführenden Stelle der betreffenden Großstadt ab.
- Zur Finanzierung: Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt erhält eine Art Budget mit einer Förderhöchstgrenze für die Umsetzung der Förderbausteine 1 – 4. Dieses Budget ist nach dem FlüAG-Schlüssel ermittelt, d. h. anhand der Anzahl der Geflüchteten in den Kommunen errechnet worden (siehe hierzu Anlage 1 der Richtlinie). Besuchen die Teilnehmenden des einen Kreises die Maßnahmen in einem angrenzenden Kreis – oder in der benachbarten kreisfreien Stadt – so hat dies keine Auswirkungen auf die Budgets.
- Bei den Förderbausteinen 2 und 4 im Teilbereich „neu geschaffene innovative niedrigschwellige Kurse“ werden die jeweiligen Unterrichtsstunden finanziert. Daher erhält die Kommune die entsprechenden Pauschalen P3 und P4, die die Kurse durchführen. Der Kommune entsteht kein Nachteil durch die Aufnahme eines/einer Teilnehmenden aus der Nachbarkommune, da die Kursstunden durch die eigenen Teilnehmenden bereits finanziert werden. Hier handelt es sich lediglich um ein „Auffüllen“ von freien Plätzen.
Bei den Bausteinen 3 und 4 im Teilbereich „Jugendintegrationskurse“ werden einzelne Teilnehmende gefördert. D.h. in Bezug auf diese beiden genannten Bausteine erhält diejenige Kommune (Kreis oder kreisfreie Stadt) die Zuwendung, in der die/der Teilnehmende wohnt/gemeldet ist und nicht die Kommune, in der die Maßnahme durchgeführt wird. Dies liegt daran, dass die Zuwendungshöchstgrenzen, also das Förderbudget, mithilfe des FlüAG-Schlüssels für die einzelnen Kreise und kreisfreie Städte berechnet wurden. Die Kommune in der die/der Teilnehmende wohnt muss dann einen Weiterleitungs- oder Kooperationsvertrag mit der Kommune schließen, die den Kurs durchführt. So kann die Pauschale für den einzelnen Teilnehmenden korrekt abgerechnet werden.
Insgesamt muss bei der interkommunalen Zusammenarbeit darauf geachtet werden, dass diese im Vorfeld der Bezirksregierung mittgeteilt werden. Zudem müssen die Teilnehmenden, die nicht aus der eigenen Kommune kommen, auf den Listen und Nachweisen entsprechend kenntlich gemacht werden. - Umgekehrt gilt es bei den Förderbausteinen 1 und 6: diejenige Kommune erhält die Zuwendung, die die Maßnahme durchführt und nicht die Kommune, in der die/der Teilnehmende gemeldet ist. Denn bei Förderbaustein 1 oder Förderbaustein 6 werden Personalstellen von Coaches und THM für die jeweilige Kommune finanziert. Hier ist zu beachten, dass die/ der Teilnehmende aus der Nachbarkommune ggf. den Platz für eine Person aus der eigenen Kommune belegt (Stichwort „Betreuungsschlüssel“). Darauf sollte unbedingt geachtet und unter den Kommunen abgestimmt werden.
Ob hier für die eine oder andere Kommune dadurch Vor- bzw. Nachteile erwachsen, müssen die Kommunen interkommunal selbst klären und abstimmen. Und vielleicht entsteht sogar für beide Kommunen durch ein gegenseitiges „Austauschen von Teilnehmenden“ eine Win-Win-Situation, weil die eine Kommune ihre Kurse voll bekommt und die andere Kommune ihren Geflüchteten eine Integrationsperspektive anbieten kann. Oder besuchen die Teilnehmenden aus der Kommune A den Förderbaustein 3 bei der Kommune B, dann können umgekehrt die Teilnehmenden der Kommune B das Coaching im Förderbaustein 1 bei der Kommune A belegen. Dieser Art von Tausch kann ggf. für beide Nachbarkommunen von Vorteil sein. Grundsätzlich ist das Ziel des Landes die Zielgruppe bei der Integration in Ausbildung und Arbeit zu unterstützen, unabhängig davon, wo es örtlich in NRW geschieht.
Ja. Denn die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie können dazu führen, dass ganze Projekte oder einzelne Förderbausteine nicht umgesetzt werden können.
So kann es zum Beispiel sein, dass aufgrund der kontaktreduzierenden Maßnahmen die Kurse zum Nachholen des Hauptschulabschlusses, Sprachkurse oder das individuelle Coaching nicht wie geplant umgesetzt werden können. Es kann auch sein, dass erforderliche vorbereitende, organisatorische Maßnahmen nicht umsetzbar sind. Insgesamt kann dies dazu führen, dass das Gesamtvorhaben oder einzelne Förderbausteine erst später starten können.
Mit Blick auf die Zielgruppe und die Zielsetzung der Initiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ ist es wünschenswert, dass die Unterstützung und Förderung der jungen Menschen so früh wie möglich beginnt. Deshalb wird grundsätzlich eine Umstellung auf digitale Prozesse, wo immer möglich, empfohlen.
Informations- und Beratungsgespräche mit den Teilnehmenden und Kooperationspartnern sind zum Beispiel via Videotelefonie oder Telefonie möglich. Deutschkurse werden zum Teil schon als Online-Sprachkurse angeboten.
Diese Möglichkeiten stehen jedoch gegebenenfalls vor Ort nicht zur Verfügung oder eine Umstellung auf digitale Prozesse ist beispielsweise nicht umsetzbar. Dann kann der Durchführungszeitraum verschoben oder verlängert werden.
Dies muss dann bei der Bezirksregierung beantragt werden. Dazu reicht ein Änderungsantrag per E-Mail an durchstarten@bra.nrw.de aus.
Der Durchführungszeitraum kann bis zum 31.12.2022 verlängert bzw. verschoben werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. In begründeten Einzelfällen kann der Durchführungszeitraum auch über dieses Datum hinaus verlängert werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Bewilligungsbehörde.
Bei der Verlängerung des Durchführungszeitraumes muss darauf geachtet werden, dass das Budget (Zuwendungshöchstgrenzen für die Umsetzung der Bausteine 2.1. bis 2.4., http://www.kfi.nrw.de/Foerderprogramme/_Durchstarten-in-Ausbildung-und-Arbeit_/2019/Anlage-1-Uebersicht-Zuwendungshoechstgrenzen-nach-FlueAG-2019.pdf ) nicht überschritten wird.
Auf Druckerzeugnissen und lokalen Websites sind das Durchstarten-Logo, MAGS-Logo und MKFFI-Logo zu platzieren.
In begründeten Einzelfällen kann von den Altersvorgaben abgewichen werden.
Da dieser Personenkreis bislang keinen Zugang zu Regelleistungen, zum Beispiel nach dem SGB II hat.
Jede Kommune muss selbst entscheiden, wie sie den Kontakt und Zugang zur Zielgruppe herstellt. Eine Möglichkeit ist über die KIs Personen aus der Zielgruppe für die Teilnahme an Durchstarten zu identifizieren oder über Jugendmigrationsdienste, Arbeitsagenturen, ehrenamtliche Vereine, etc. die Menschen für die Teilnahme zu motivieren. Kommunen, die bei Gemeinsam klappt’s teilnehmen, haben oft eine Bündniskerngruppe vor Ort gegründet, um eben diese Frage des Zugangs zu klären. Oft sind auch kommunale Ausländerbehörden Mitglieder der Bündniskerngruppe und können dabei unterstützen.
Kommunen, die bereits Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager haben, können auch den Zugang zur Zielgruppe über die Teilhabemanagerinnen und Teilhabemanager erreichen, der beim Erstkontakt eruieren kann, ob die Person für die Teilnahme an Durchstarten infrage kommt. Vielfach wird auch der Teilhabemanager/die Teilhabemanagerin die Instanz sein, die die Teilnehmenden über den Kreis oder kreisfreie Stadt in die Bausteine zuweist.
Für die Förderbausteine F1 bis F4 und den Förderbaustein F6 (F1 Coaching, F2 Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung, F3 Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses, F4 Schul- ausbildungs- und berufsvorbereitende Kurse sowie Jugendintegrationskurse, F6 Teilhabemanagement – Gemeinsam klappt's) stellen die Kreise und kreisfreien Städte den Antrag, sie sind die Zuwendungsempfangenden. Antragsberechtigt beim Förderbaustein 5 (Innovationsfonds) sind – mit Votum der Kommune – kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Betriebe, Wirtschaftsförderungseinrichtungen, Träger von beruflichen Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen, Wirtschafts- und Arbeitnehmerverbände sowie Kammern, Kommunen sowie lokale wirtschaftliche und zivilgesellschaftliche Akteure, Vereine und Stiftungen.
Der Antragssteller muss seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und das Projekt in Nordrhein-Westfalen durchführen.
In den Bausteinen 1 – 4 ist dies nicht möglich. Im Baustein 5 ist diese Möglichkeit gegeben. Auch in diesem Fall sollte ein Letter of Intent der Kommune – in diesem Fall des Kreises – beigefügt werden.
Der Nachweis eines Treffens zum Beispiel Protokoll im Rahmen der Bündniskerngruppe reicht als Nachweis aus; bei Kreisen kann dies das Protokoll der Bündniskerngruppe auf Kreisebene sein. Es sollte genau überlegt werden, welche Partner für die Erreichung der Ziele beziehungsweise der Zielgruppe beteiligt werden müssen.
Für die Bausteine 1 – 4 stellen die Kreise und kreisfreien Städte den LOI aus. Für den Baustein 5 stellen die Kommunen den LOI aus.
Sofern der Baustein 1 nicht beantragt wird, sind die Anlagen 11 und 17 nicht erforderlich.
Ja, wenn die notwendigen Abstimmungen noch andauern.
Ja. Der Zuwendungsbescheid enthält als Auflage den Termin für die Vorlage des Verwendungsnachweises. Falls dies nicht der Fall sein sollte, gelten Ziffer 6.1 der ANBest-P beziehungsweise Ziffer 7.1 der ANBest-G. Siehe zum Verwendungsnachweisverfahren auch die FAQ zu den Bausteinen 1 – 5.
Vor allem sollen diejenigen von den Angeboten der Initiative profitieren, die keinen Zugang zum SGB II haben. Die Kommunen vor Ort erhalten die Verantwortung hinsichtlich der Teilnehmerdefinition/Zielgruppe. Es soll immer zunächst geprüft werden, ob ein Bezug von Regelleistungen möglich ist. Die Maßnahmen von Durchstarten sind folgerichtig nachrangig anzubieten. Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Personen: Gefährder oder ausreisepflichtige Personen mit schweren Straftaten.
Gefördert werden können auch Personen, die in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes für Geflüchtete (ZUE) untergebracht sind.
Für die Teilnahme kommt in diesem Fall folgender Personenkreis in Betracht:
- Personen im laufenden Asylverfahren,
- Personen mit einer einfachen Ablehnung.
Von einer Teilnahme ausgeschlossen sind in den ZUE:
- Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen,
- Personen, deren Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist,
- Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 AufenthG vorliegt oder die ein störendes Verhalten von vergleichbarem Gewicht zeigen.
Bezogen auf den Baustein „F2 Berufsbegleitende Qualifizierung und/oder Sprachförderung“ sind darüber hinaus Menschen ausgeschlossen, die einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot unterliegen, zum Beispiel weil sie aus sicheren Herkunftsstaaten kommen und ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag deshalb abgelehnt wurde.
Anträge für die Förderbausteine 1 – 4 sollen bis spätestens 31.01.2020 (Ordnungsfrist) gestellt werden und sind bis spätestens zum 31.03.2020 (Ausschlussfrist) zu stellen. Anträge, die bis zum 31.01.2020 eingereicht werden, werden vorrangig geprüft.
Bewerbungen für den Förderbaustein 5 können zu folgendem Stichtag mit einer Projektkonzeption eingereicht werden: 31.03.2020. Zur Projektkonzeption wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) eine fachliche Stellungnahme der Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH (G.I.B.) und der Landesweiten Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren (LAKI) herangezogen. Weitere fachliche Stellungnahmen können bei Bedarf eingeholt werden. Eine Entscheidung über die grundsätzliche Förderfähigkeit und die Auswahl der eingereichten Projekte erfolgt anhand der vorliegenden Stellungnahmen zur Projektkonzeption durch ein unabhängiges Expertengremium, dem „Steuerkreis Innovationsfonds“, der nach Beratung und Befassung im Rahmen einer Sitzung oder per Umlaufbeschluss eine einvernehmliche Förderempfehlung zum Vorhaben ausspricht. Die Bewerber mit Förderempfehlung werden dann von der Geschäftsstelle des Steuerkreises zur Antragstellung aufgefordert. Die abschließende Förderentscheidung obliegt der Bewilligungsbehörde.
Nein, die Teilnahme hat keine direkten Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus. Die Zeit, die in Deutschland verbracht wird, sollte so sinnvoll wie möglich genutzt werden. Dabei sollte die Verwendbarkeit des hier Erlernten im Herkunftsland mitgedacht werden. (Perspektivisch geht aus dem Integrationspakt hervor, dass Geflüchtete eine Duldung/Gestattung erhalten, wenn für 1 Jahr der Lebensunterhalt sichergestellt werden kann.)
Grundsätzlich ist eine Mittelkopplung möglich (zum Beispiel mit anderen EU-Projekten oder anderen Kreisen), eine Doppelförderung muss dabei vermieden werden. Eine kreisübergreifende Zusammenarbeit ist möglich.
Der Zuwendungsempfänger erklärt im Antrag, dass keine Doppelförderung stattfindet.
Der Eigenanteil ist in monetärer Form entsprechend der Bausteine zu erbringen.
Die Erbringung des Eigenanteils ist grundsätzlich abhängig von der Finanzierungsart. In der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ handelt es sich um eine Anteilfinanzierung in der Regel in Höhe von 80%. Das bedeutet, dass 80% der Ausgaben aus Landesmitteln finanziert werden und 20% vom Fördernehmer finanziert werden müssen. Werden zum Beispiel 2.000 Euro Gehalt ausgezahlt, sind hierfür 1.600 Euro Förderung und 400 Euro Eigenanteil fällig.
Zu beachten ist, dass in der Landesinitiative „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ überwiegend genehmigte Pauschalen vorliegen, die auch als Nachweispauschalen gelten. Das bedeutet, die Ausgaben (außer bei Baustein 5/ Sachausgaben) müssen nicht durch Belege nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn zum Beispiel bei den Personalpauschalen nur die Beschäftigung beziehungsweise der Umfang der Beschäftigung und die Zugangsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Liegen diese Nachweise vor, dann werden für das Personal 80% der Pauschale gefördert und es wird angenommen, dass die Fördernehmer den Rest der Ausgaben tragen. Ob tatsächlich Restausgaben beziehungsweise ein Eigenanteil entstehen und wenn ja, in welcher Höhe, muss nicht nachgewiesen werden und ist für die Bezirksregierung und das Land unerheblich. Das gilt auch für die Gemeinkosten und arbeitsplatzbezogenen Sachausgaben.
Beispiel:
Personalpauschale Coaching / Monat: 6.600 €
Förderung 80%: 5.280 €
Fiktiver Eigenanteil: 1.320 €
Tatsächlicher Eigenanteil: Abhängig von den tatsächlichen Ausgaben, die aber nicht nachzuweisen sind.
Das Gleiche gilt für die übrigen Pauschalen entsprechend (z. B. Nachweis über Anwesenheiten, Stundenzettel). Nur die projektbezogenen Sachausgaben (bei Baustein 5) sind nicht pauschaliert.
Eine Ordnungsfrist ist eine Sollvorschrift. Die Überschreitung einer Ordnungsfrist löst nicht die sonst an die Überschreitung einer Frist geknüpften Rechtsfolgen aus. Eine Ausschlussfrist regelt den zeitlichen Bestand eines Rechts. Nach Ablauf der Frist erlischt das Recht.
Das muss individuell geregelt werden.
Ein Budget für eine Kommune ist für die gesamte Laufzeit vorgesehen, das Budget ist nach dem FlüAG-Schlüssel (Flüchtlingsaufnahmegesetz) berechnet. Etwa zur Hälfte des Zeitraums besteht die Möglichkeit zur Nachsteuerung. Eine Entscheidung über eine grundsätzliche Nachsteuerung hierüber treffen die zuständigen Ministerien, das zuwendungsrechtliche Procedere bearbeitet anschließend die Bewilligungsbehörde.
Der Zuwendungsbescheid ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Somit kann der Finanzierungsplan im Laufe der Durchführung der Maßnahme an sich geänderte Bedarfe angepasst werden. Diese Änderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
Ja, das Budget für die Förderbausteine 1 bis 4 direkt komplett zu beantragen, ist im Sinne der Planungssicherheit sinnvoll. Das Budget umfasst die Bausteine 1 – 4. Es ist den Kommunen selbst überlassen, wie sie das Geld auf die einzelnen Bausteine aufteilen (siehe hierzu auch Anlage 3 zum Antrag).
Eine parallele Umsetzung der FB 1 – 4 ist vorgesehen. Eine Abweichung ist in begründeten Einzelfällen möglich. (siehe Abschnitt 4.3 der Richtlinie)
Eine Kombination der Bausteine 1 – 4 ist ausdrücklich erwünscht. Abweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Das Teilhabemanagement ist keine Voraussetzung für die Umsetzung der Bausteine 1 – 5.
Ja, hierfür ist ein Weiterleitungsvertrag abzuschließen.
Nein, in begründeten Einzelfällen kann ein Baustein auch weggelassen werden. Die gesamte Fördersumme steht dennoch zur Verfügung. Sie kann dann auf die restlichen 3 Förderbausteine verteilt werden. Ein Beispiel: zum Beispiel wird Förderbaustein 3 nicht beantragt, weil die Geduldeten und Gestatteten aus der Zielgruppe vor Ort noch nicht soweit sind, einen Hauptschulabschluss erfolgreich zu bestehen. Dann wird zunächst Förderbaustein 4 beantragt. Zu einem späteren Zeitpunkt kann dann Förderbaustein 3 beantragt werden, wenn die Absolventinnen/Absolventen des Förderbausteins 4 soweit sind, dass sie nun einen Hauptschulabschluss erreichen könnten. Diese Verschiebungen zwischen den Förderbausteinen sind möglich, müssen jedoch über einen Änderungsantrag beantragt werden.
Siehe hierzu 3.1. und 3.2 (Zuwendungsempfangende) der Richtlinie. Grundsätzlich sind bei den Bausteinen 1 – 4 Kreise und kreisfreie Städte die Zuwendungsempfangenden. Eine VHS kann – je nach gewählter Rechtsform – als kommunale Einrichtung, also als Teil der kommunalen Verwaltung betrachtet werden. Hat die betreffende VHS eine selbständige Rechtsform, kann sie nicht als Teil der Kommune gesehen werden. Eine Weiterleitung der Mittel ist durch einen Weiterleitungsvertrag möglich.
Die Zuwendung wird auf Anforderung für das jeweilige Quartal zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. ausgezahlt. Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung den Zuwendungsempfangenden für Ausgaben zustehen. Die Auszahlungstermine lösen aus, dass die Kommunen ca. 1 Monat lang vorfinanzieren müssen
Ja. Allerdings muss die Mitteilungspflicht beachtet werden.
Bei der Beantragung der Förderbausteine eins bis vier sind zu allen Punkten Informationen anzugeben. Es handelt sich um vorläufige Zahlen. Der Zuwendungsbescheid richtet sich nach den Angaben des eingereichten Antrags. Bei Änderungen und Neuerungen sind die Antragsstellenden verpflichtet, (Mitteilungspflichten) diese dem KfI mitzuteilen. Daraufhin werden ein Änderungsantrag und ggfls. ein geänderter Zuwendungsbescheid erstellt.
Es wird nicht abgerufen beziehungsweise zu viel erhaltene Mittel werden vom Zuwendungsempfangenden zurückgezahlt, um Zinsforderungen zu vermeiden, oder im Wege des Widerrufes zurückgefordert.
Eine vorgegebene Frequenz gibt es nicht, dies ist situativ zu regeln, sollte jedoch in der Regel nicht zu häufig geschehen – in jedem Fall besteht der Hinweis auf Mitteilungspflicht.
Es handelt sich zunächst um „Grobplanungen“. Diese sind zum Zeitpunkt der Antragstellung so genau wie möglich zu beschreiben. Abweichungen von der vorgelegten Planung müssen im Rahmen der Mitteilungspflicht aber unbedingt rechtzeitig mitgeteilt werden.
Nein, diese Zeiträume müssen nicht identisch sein. Die Maßnahme ist innerhalb eines festgelegten Zeitraumes, dem Durchführungszeitraum, durchzuführen. Somit dürfen die Fördermittel nur innerhalb des bestimmten Zeitraumes für die festgelegte Maßnahme eingesetzt werden. Neben dem Durchführungszeitraum weist jeder Zuwendungsbescheid auch einen Bewilligungszeitraum (Nr. 4.2.5 VV zu § 44 LHO) aus. Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung ist durch den Bewilligungszeitraum zeitlich begrenzt und Fördergelder können nur innerhalb dieses Zeitraumes abgerufen werden.
Ja, vorrangig ist bei der Bewertung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bislang keinen Zugang zu solchen Maßnahmen hatten. Eine Doppelförderung muss dabei vermieden werden.
Eine Weitergabe von Daten erfordert immer die Einwilligung des Geflüchteten. Auch in Bezug auf die Teilnehmenden-Datenbank muss eine Einverständniserklärung der Teilnehmenden eingeholt werden.
Ja. Bemessungsgrundlage für die Förderung von Fahrten ist die Pauschale von 30 Euro pro Monat und Teilnehmenden. Förderfähige Ausgaben sind Ausgaben für Fahrten von Teilnehmenden. Für Teilnehmende, die ausschließlich eine Maßnahme nach dem Förderbaustein 1 Coaching besuchen oder die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, wird keine Pauschale für Fahrten gewährt, außer sie haben keine Möglichkeit, eine ermäßigte Fahrkarte über den Arbeitgeber zu beziehen. Beenden die Teilnehmenden die Maßnahme vorzeitig, wird die Pauschale für Fahrten bis zum Ende des laufenden Monats gewährt. Sofern die Maßnahme im laufenden Monat beginnt oder endet, wird die Pauschale für Fahrten für den gesamten Monat gewährt.
Nein, die Kosten hierfür müssen aus dem Budget beglichen werden. Es gibt keine ergänzende Förderung.
Die Kinderbetreuungspauschale ist unabhängig von der Maßnahmenpauschale, aber abhängig von der Teilnahme an der Maßnahme. Siehe dazu Nr. 5.4.3 in Verbindung mit Nr. 6.2.2 der Richtlinie.
Die Pauschale von 30 Euro orientiert sich am durchschnittlichen Preis der Sozialtickets in NRW.
Die Kosten für Kinderbetreuung und Fahrtkosten sind separat aufgeführt und sind separat zu beantragen. Finanziell sind sie Teil des Gesamtbudgets.
Dies ist abhängig von der jeweiligen Pauschale pro Baustein.
Der Zuwendungsempfänger (Antragsteller = Kreis oder kreisfreie Stadt) kann die bewilligten Fördermittel an einen Dritten weiterleiten (gem. Nr. 12 VVG zu § 44 LHO) oder einen Kooperationsvertrag schließen.
Die Weiterleitung bedeutet, dass die Fördermittel zur weiteren Verwendung weitergegeben werden. Der Weiterleitungspartner („Dritter“) ist dann für die Verausgabung der Mittel verantwortlich und hat damit die Verantwortung für die (ordnungsgemäße) Durchführung der Maßnahme. Der Zuwendungsempfänger agiert daher ebenfalls als Bewilligungsbehörde.
Träger, die Maßnahmen nach der Richtlinie im Rahmen des Gesamtprojekts durchführen und Förderung erhalten sollen, sind als Weiterleitungspartner in die Konzeption des Antragstellers aufzunehmen. Der Weiterleitungspartner wird dann durch die Bewilligungsbehörde im Bescheid benannt und der Betrag der Weiterleitung festgelegt. Eine Vergabe der Maßnahmen hat dann nicht zu erfolgen, weil der Weiterleitungspartner fester Teil der Maßnahmekonzeption ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger einen Kooperationsvertrag eingeht, handelt es sich um eine Art Dienstleistungsvertrag. So werden (Dienst-)leistungen bezogen und entsprechend bezahlt. Die Verantwortung für die (ordnungsgemäße) Durchführung der Maßnahme liegt damit weiterhin bei dem Zuwendungsempfänger.
Zu beachten ist dabei, dass die Mittel vom Zuwendungsempfänger nur einmalig weitergeleitet werden dürfen. Eine zweite Weiterleitung ist nicht zulässig und wäre förderschädlich. Hier würde ausschließlich ein Kooperationsvertrag in Frage kommen.
Vor Ort muss die Entscheidung getroffen werden, welche Maßnahme besucht werden soll. Eine Doppelfinanzierung ist ausgeschlossen. Angebote der Regelförderung (insbesondere SGB-Leistungen und BAMF-(Jugend-)Integrationskurse) haben Vorrang. Ausnahmen sind im Einzelfall von der Kommune zu begründen. Beispielsweise kann der Aspekt der zeitlichen Verfügbarkeit zu einem Vorziehen eines „Durchstarten“-Angebots führen: Müsste eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer Monate warten, bis ein Platz in einem Regelangebot wieder verfügbar ist, kann es sinnvoll sein, hier ein vergleichbares Angebot von „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ vorzuziehen.
In jedem Fall sind die neuen Öffnungsmöglichkeiten für die Zielgruppe zu beachten, die sich durch das Migrationspaket der Bundesregierung ergeben. Siehe hierzu beispielsweise das „Faktenpapier Migrationspaket“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Beachten Sie bitte die Angaben in der Förderrichtlinie:
- Fahrtkosten: 5.4.1 sowie 6.2.1
- Kinderbetreuung: 5.4.2 sowie 6.2.2
- Bausteine 1-4 siehe 5.5
- Mindestgruppengröße beachten
- Nachrücken von Teilnehmenden möglich.
Für den Baustein 1 ergibt sich eine Pauschale für „Mitarbeiter“ gem. der Anlage 2 „Übersicht Pauschalen“.
Für den Baustein 5 sind die Ausgaben Leitung, Mitarbeit, Assistenz gem. Anlage 2 „Übersicht Pauschalen“ vorgesehen.
Die Pauschale deckt alle Kosten ab, sie basiert auf Erfahrungswerten aus anderen Programmen.
Nein. Aber eine anteilige Gewährung ist möglich, z. B. beim Coaching (Förderbaustein 1).
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